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Apothekenreform 2026 und was sich durch die ApoVWG für Apotheken ändert

Das ApoVWG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft, und vieles, was darüber kursiert, bezieht sich eher auf den Kabinettsentwurf als auf das Gesetz selbst. Dieser Leitfaden erklärt, wer die venöse Blutentnahme durchführen darf, welche Anforderungen an die ärztliche Schulung gestellt werden, welche Fristen für wen gelten und was sich durch die Reform bei der Apothekenvergütung geändert hat – und was nicht.
Titelbild Blogbeitrag
Geschrieben von
Noah Petermann
Veröffentlicht am
14. August 2026

Die deutsche Apothekenreform ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Die Debatte darüber war laut, die Fachpresse hat jede Phase davon begleitet, und vieles, was darüber kursiert, ist entweder veraltet oder stand gar nicht im Gesetzestext. Einige der lautesten Behauptungen beziehen sich eher auf den Kabinettsentwurf vom Dezember 2025 als auf das Gesetz, das tatsächlich verabschiedet wurde.

Dieser Leitfaden erklärt, was das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, kurz ApoVWG, eigentlich bewirkt. Er behandelt, wer die venöse Blutentnahme durchführen darf, welche Anforderungen an die ärztliche Schulung gestellt werden, welche Fristen laufen und für wen sie gelten, was sich bei der Apothekenvergütung geändert hat und was nicht, und wo die Reform still und leise eine neue Dienstleistungssparte für Apotheken eröffnet, die das wollen. Jeder rechtliche Punkt hier stammt aus dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Text, und die Quellen sind am Ende aufgeführt.

Bevor wir loslegen, noch ein Hinweis zu den Bezeichnungen. Die offizielle Kurzbezeichnung enthält kein verbindendes „s“. Es heißt „Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz“, und der vollständige Titel lautet „Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung“. Die Varianten „Apothekenreformgesetz“ und „Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz“ tauchen in der Sekundärliteratur häufig auf, sind aber keine der beiden Bezeichnungen, die im Bundesgesetzblatt verwendet werden.

Was ist das ApoVWG und wann ist es in Kraft getreten?

Das ApoVWG ist das Gesetz, das neu regelt, wie Apotheken in Deutschland arbeiten dürfen und was sie anbieten dürfen. Es wurde am 26. Juni 2026 unterzeichnet, am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026, Teil I, Nr. 195 veröffentlicht und trat am 2. Juli 2026 in Kraft.

Nicht alles trat an diesem Datum in Kraft. Artikel 9 des Gesetzes sieht eine gestaffelte Einführung von vier Regelwerken vor. Die Notdienstregelungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft, die Neufassung der Arzneimittelpreisverordnung am 1. Januar 2027, und eine weitere Bestimmung tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft, den das Bundesministerium für Gesundheit noch im Bundesanzeiger bekannt geben muss. Die Teile, die für eine Apotheke, die einen Diagnostikdienst plant, am wichtigsten sind – also der neue § 11c Apothekengesetz und die Änderungen der Apothekenbetriebsordnung –, sind bereits seit dem 2. Juli 2026 in Kraft.

Diese Unterscheidung ist wirtschaftlich von Bedeutung. Eine Apotheke muss auf nichts warten, um mit der venösen Blutentnahme zu beginnen. Die Rechtsgrundlage ist bereits in Kraft. Leser, die erst mal die Kurzfassung lesen wollen, können mit unserem Erklärbeitrag dazu beginnen, was das ApoVWG eigentlich ist.

Wer darf in einer Apotheke eine venöse Blutentnahme durchführen?

Gemäß § 11c des Apothekengesetzes darf die venöse Blutentnahme von einem approbierten Apotheker durchgeführt werden, und zwar nur unter drei Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Der Apotheker muss eine ärztliche Schulung absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss bestätigt wurde. Die „ Blutabnahme “ muss in einer öffentlichen Apotheke durchgeführt werden, zu deren Personal der Apotheker gehört. Die Person, bei der Blut entnommen wird, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Gesetz beschränkt die Blutentnahme zudem ausschließlich auf diagnostische Zwecke. Die venöse Entnahme ist nicht die einzige Möglichkeit, eine Probe zu entnehmen, und wir haben die beiden Methoden in unserem Vergleich zwischen kapillarer und venöser Blutentnahme gegeneinander abgewogen.

Die Delegation ist zwar möglich, aber sehr eingeschränkt. Ein qualifizierter Apotheker darf die Blutentnahme selbst – und nichts anderes – an eine Person in der praktischen Ausbildung zum Apotheker, den sogenannten „Pharmazeut im Praktikum“ (PhiP), unter Aufsicht delegieren, und zwar erst, wenn diese Person ihre eigene ärztliche Schulung abgeschlossen hat. Aufklärung, Anamnese und die Einholung der Einwilligung dürfen niemals an jemanden delegiert werden. Unser Beitrag zum Einwilligungsformular für eine Blutuntersuchung in der Apotheke behandelt diesen Schritt in der Praxis.

Pharmazeutisch-technische Assistenten(PTA) dürfen keine venöse Blutentnahme durchführen, und die Punktion darf auch nicht an sie delegiert werden. Gemäß § 35b der Apothekenbetriebsordnung darf das sonstige pharmazeutische Personal bei der Vorbereitung und Dokumentation rund um die „ Blutabnahme “ mitwirken, sofern es entsprechend qualifiziert ist und regelmäßig geschult wird; diese Schulungen müssen dokumentiert werden.

Das ist der Punkt, über den im Rahmen der gesamten Reform am häufigsten falsch berichtet wird, daher lohnt es sich, den Unterschied klar herauszustellen. Was Impfungen angeht, erlaubt § 20c des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich die Übertragung der Impfung an PTA, Pharmazieingenieure und PhiP. Bei der venösen Blutentnahme ist das nicht der Fall. PTA dürfen impfen. PTA dürfen kein Blut abnehmen. In der Fachpresse wurden diese beiden Regeln immer wieder miteinander vermischt, und eine Apotheke, die ihren Dienstplan auf Basis dieser vermischten Version erstellt, plant falsch. Unser separater Artikel darüber, was PTA gemäß dem ApoVWG tun dürfen und was nicht, geht näher auf die Aufgabenteilung im Team ein. Wer im gesamten Team – einschließlich der PhiP und des übrigen Apothekenpersonals – was tun darf, ist in unserem Beitrag über die Rollen, die in einer Apotheke zur Blutentnahme berechtigt sind, dargelegt.

Was beinhaltet die ärztliche Ausbildung und wann kommt der Musterlehrplan?

Das Gesetz legt fest, was die ärztliche Schulung abdecken muss. Gemäß § 11c Absatz 2 gehören zu den erforderlichen Inhalten die Durchführung der „ Blutabnahme “ einschließlich Aufklärung, die Erhebung einer Anamnese, die Erkrankungen ausschließt, bei denen eine Blutentnahme nicht ratsam wäre, sowie die Einholung der Einwilligung, zusammen mit Hygiene, dem Umgang mit Komplikationen und den einschlägigen rechtlichen Vorschriften einschließlich der Patientenrechte. Das Gesetz erlaubt es, die Schulung digital durchzuführen, sofern dies möglich ist.

Die Bundesapothekerkammer erarbeitet das Mustercurriculum in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer, und die Frist läuft am 2. November 2026 ab. Es gibt tatsächlich zwei Lehrpläne für Blutentnahmen: einen für die Apothekerausbildung und einen für die Ausbildung, die es einem Pharmaziestudenten ermöglicht, die Punktion durchzuführen. Ein dritter Lehrplan, für die delegierte Verabreichung von Impfstoffen, ist am selben Tag fällig.

Ein weit verbreitetes Missverständnis sollte hier mal richtiggestellt werden. Das Mustercurriculum ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung von Blutabnahmen. Die gesetzliche Anforderung ist eine abgeschlossene ärztliche Schulung, und § 11c ist bereits seit Juli in Kraft. Das Mustercurriculum wird den Inhalt dieser Schulung vereinheitlichen, was zwar sinnvoll ist, aber eine Apotheke, die bis November wartet, wartet auf etwas, wozu sie gesetzlich gar nicht verpflichtet ist.

Was muss eine Apotheke vor dem ersten „ Blutabnahme “ bereits eingerichtet haben?

Vier Dinge, und keines davon ist besonders ausgefallen.

Zunächst einmal braucht man einen geeigneten Raum. Gemäß der Apothekenbetriebsordnung muss der Raum angemessen ausgestattet sein, darf während einer „ Blutabnahme “ nicht für andere Zwecke genutzt werden und muss die Privatsphäre der Person schützen, der Blut abgenommen wird. In unserer Anleitung zur Einrichtung des „ Blutabnahme “-Raums zeigen wir dir, wie Apotheken diese Anforderungen in der Praxis umsetzen.

Schriftliche Standardarbeitsanweisungen kommen an zweiter Stelle. Die Standardarbeitsanweisung (SOP) für Blutentnahmen muss gemäß § 35b der Apothekenbetriebsordnung Teil des Qualitätsmanagementsystems der Apotheke sein und folgende Punkte abdecken: Vorbereitung, Aufklärung und Einwilligung, Anamnese sowie die Umstände, unter denen keine Entnahme stattfindet, die Durchführung der Entnahme, die Dokumentation und die Hygiene. Unser Vorlagenbeitrag zur Standardarbeitsanweisung „ Blutabnahme “ für eine Apotheke geht nacheinander auf diese Abschnitte ein.

An dritter Stelle steht die Meldung an die Behörde, und hierfür gilt eine strenge Frist. Der Apothekenleiter muss die zuständige Landesbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der Blutentnahmen benachrichtigen und erneut mindestens eine Woche vor jeder Änderung des Verfahrens oder der genutzten Räume.

Der Weg zu einem akkreditierten Labor steht an vierter Stelle. Das Gesetz regelt, wer die Probe entnehmen darf, nicht aber, wer sie analysiert. Daher sind die Präanalytik, der Transport und die Beziehung zum Labor geschäftliche Fragen, die die Apotheke selbst klären muss. Welchen Einfluss das auf das Ergebnis hat, erfährst du in unserem Vergleich zwischen einem Selbsttest und einer akkreditierten Laboranalyse. Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen die Apotheke selbst durchführen muss, erfährst du in unserem Beitrag zur Qualitätssicherung bei Bluttests in der Apotheke.

Keines davon hängt vom Musterlehrplan ab, und alle vier können schon jetzt vorbereitet werden.

Welche Fristen laufen gerade und für wen gelten sie?

Die Reform hat eine lange Liste von Terminen hervorgebracht, und in den meisten veröffentlichten Zusammenfassungen werden zwei sehr unterschiedliche Arten miteinander verwechselt. Manche Fristen gelten für nationale Gremien wie die Bundesapothekerkammer oder den GKV-Spitzenverband. Nur wenige gelten für eine einzelne Apotheke. In der Tabelle sind sie voneinander getrennt.

ApoVWG-Fristen und für wen sie jeweils gelten
Datum Was muss passieren? Für wen gilt das?
Bereits in Kraft Benachrichtigung der staatlichen Behörde mindestens eine Woche vor der ersten venösen Blutentnahme Die einzelne Apotheke
1. September 2026 Standardarbeitsanweisungen für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen Bundesapothekerkammer, nicht einzelne Apotheken
2. Oktober 2026 Impfvertrag vereinbart, andernfalls entscheidet die Schiedsstelle GKV-Spitzenverband und ABDA
1. November 2026 pDL-Vereinbarung einschließlich Vergütung, andernfalls entscheidet die Schiedsstelle ABDA und GKV-Spitzenverband
2. November 2026 Musterlehrpläne für die ärztliche Fortbildung zum Thema Blutentnahme Bundesapothekerkammer zusammen mit der Bundesärztekammer
1. Januar 2027 Die Abrechnung pharmazeutischer Leistungen bei den Krankenkassen beginnt Die einzelne Apotheke

Das Wichtigste findest du in der rechten Spalte. Das Datum 1. September 2026 wird oft als SOP-Frist für Apotheken genannt, ist es aber nicht. Es gilt nur für die Bundesapothekerkammer. Für eine einzelne Apotheke gibt es überhaupt keine festgelegte SOP-Frist. Was sie hat, ist eine inhaltliche Verpflichtung im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems und die einwöchige Meldepflicht vor der ersten Entnahme.

Was ändert sich bei den pharmazeutischen Dienstleistungen?

Die Reform ändert § 129 Absatz 5e des Sozialgesetzbuchs V und nennt zehn pharmazeutische Leistungen direkt im Gesetzestext, während der Katalog zuvor rein vertraglicher Natur war. Zu diesen zehn gehören die Beratung mit risikoangepasster Messung von Risikofaktoren wie Blutwerten und Blutdruck, die Kurzintervention bei tabakbedingten Erkrankungen, die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, das pharmazeutische Medikationsmanagement bei komplexen und neu verordneten Langzeitmedikationen, die Betreuung von Transplantationspatienten und von Patienten unter oraler Antitumortherapie, die erweiterte Einweisung in Inhalations- und Injektionstechniken sowie die standardisierte Risikobewertung bei Bluthochdruck.

Neben der Liste gibt es drei strukturelle Änderungen. Ein Arzt kann nun ein pDL verschreiben. Bei den beiden Medikationsmanagement-Dienstleistungen muss sich die Apotheke vorher mit dem behandelnden Arzt abstimmen, und in unserem Beitrag zu den Regeln für die Zusammenarbeit mit Ärzten vor Ort wird erläutert, wie diese Zusammenarbeit gestaltet wird. Die Ergebnisse müssen in die elektronische Patientenakte übernommen werden, sobald dies technisch möglich ist, und die Apotheke muss die Ärzte elektronisch über ein sicheres Verfahren benachrichtigen.

Der erste Punkt auf dieser Liste ist es wert, zweimal gelesen zu werden. Eine Beratungsleistung, die auf einer risikoadaptierten Messung von Blutwerten basiert, ist nun eine eigenständige pharmazeutische Dienstleistung – damit rückt die Diagnostik in den Mittelpunkt des Leistungsangebots der Apotheke und steht nicht mehr nur am Rande. Die Abrechnung mit den Krankenkassen beginnt am 1. Januar 2027, und über die Vergütung wird noch verhandelt. Unser Artikel darüber, wie die erweiterte Medikationsberatung als pDL funktioniert, behandelt den gesamten Prozess von Anfang bis Ende. Welche Messungen eine Apotheke bereits am Schalter durchführen kann, erfährst du in unserem Beitrag über Point-of-Care-Tests in der Apotheke.

Was hat die ApoVWG an der Apothekenvergütung geändert und was nicht?

Gerade hier sind die am selbstbewusstesten vorgebrachten Behauptungen am wenigsten zuverlässig, daher lohnt es sich, genau zu sein.

Die Erhöhung des Fixums ging nicht auf die ApoVWG zurück. Sie erfolgte durch einen separaten Rechtsakt, die Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Juni 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 173. Diese Verordnung erhöhte das Fixum am 1. Juli 2026 von 8,35 Euro auf 9,00 Euro und erhöht es am 1. Januar 2027 erneut auf 9,50 Euro. Der Betrag von 8,35 Euro galt seit 2013.

Was das ApoVWG selbst in Bezug auf § 3 der Arzneimittelpreisverordnung bewirkt, ist enger gefasst. Ab dem 1. Januar 2027 fasst sie den 21-Cent-Notdienstzuschlag und den 20-Cent-Zuschlag zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen zu einem einzigen 41-Cent-Notdienstzuschlag zusammen, wodurch der Gesamtbetrag pro Packung in diesem Schritt unverändert bleibt. Außerdem wird dieser Zuschlag vorübergehend ausgesetzt, da Notdienste bis zur Bekanntgabe des Quartals, in dem diese Regelung endet, durch das Bundesministerium für Gesundheit aus dem bestehenden Fonds finanziert werden.

Drei Dinge, die die ApoVWG nicht tut, sind erwähnenswert, weil jedes davon so herumgereicht wird, als wäre es der Fall. Sie führt kein Kombimodell ein. Sie rührt die 3-Prozent-Komponente des Rx-Zuschlags nicht an. Sie ändert den Apothekenabschlag nicht. Der Vorschlag, den Apothekenabschlag von 1,77 Euro auf 2,07 Euro anzuheben – den die ABDA öffentlich angegriffen hat –, war eine separate Angelegenheit und ist in diesem Gesetz nicht enthalten. In unserem Beitrag darüber, was sich beim Fixum im Jahr 2026 tatsächlich geändert hat, gehen wir auf die Zahlen ein.

Für einen Apothekeninhaber sieht die Realität nicht gerade rosig aus. Die Einnahmen aus der Abgabe stiegen im Juli um 65 Cent pro Packung und werden im Januar um weitere 50 Cent steigen – bei Betriebskosten, die laut ABDA um 65 Prozent höher liegen als zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Fixums. Die Antwort der Reform auf diese Lücke ist nicht das Fixum. Es ist der Leistungskatalog, und neben dem pDL gibt es den privat bezahlten Bereich, der in unserem Leitfaden behandelt wird, welche Selbstzahlerleistungen eine Apotheke anbieten darf. Wie eine solche Leistung berechnet wird und wie sich die Mehrwertsteuer darauf auswirkt, erfährst du in unserem Beitrag zur Preisgestaltung bei Bluttests in der Apotheke und deren mehrwertsteuerlicher Behandlung, und die von Drogerieketten beworbenen Niedrigpreise werden in unserem Beitrag zu günstigen Bluttests in Drogerien und zur Preisgestaltung in Apotheken in den richtigen Kontext gesetzt.

Was ändert sich durch die Reform in Bezug auf Impfungen?

Apotheker dürfen nun mit allen nicht-lebenden Impfstoffen impfen, statt nur gegen Grippe und COVID-19. Die Voraussetzungen bleiben im Wesentlichen unverändert: Erwachsene ab 18 Jahren, in einer öffentlichen Apotheke, der der Apotheker angehört, und nach einer bestätigten ärztlichen Schulung. Apotheker, die nach den bisherigen Regeln ausgebildet wurden, dürfen ohne weitere Schulung weiterhin Grippe- und SARS-CoV-2-Impfungen durchführen und können nach einer Ergänzungsschulung auch andere nicht-lebende Impfstoffe verabreichen.

Die Verabreichung des Impfstoffs kann unter Aufsicht und nach einer eigenen ärztlichen Schulung an PhiP, pharmazeutisch-technische Assistenten und Pharmazieingenieure delegiert werden. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und die Impfdokumentation dürfen nicht delegiert werden. Der Impfvertrag und die Vergütung standen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels noch zur Verhandlung, wobei die Frist am 2. Oktober 2026 ablief. Unser Beitrag zur Impfung in der Apotheke im Jahr 2026 geht auf die praktischen Aspekte ein.

Was macht die ApoVWG nicht?

Es gibt zwei Behauptungen, die so oft auftauchen, dass eine Apotheke, die ihre Planung für die nächsten zwei Jahre erstellt, wissen sollte, dass sie falsch sind.

Das Gesetz lässt Telepharmazie nicht zu. Der Begriff kommt im Gesetzestext überhaupt nicht vor, und es gibt keine allgemeine Genehmigung für fernüberwachte Apotheken oder videoüberwachte Zweigstellen. In unserem Beitrag darüber, was das ApoVWG zur Telepharmazie sagt, erfährst du, was erlaubt ist und was nicht.

Das Gesetz erlaubt grundsätzlich keinen Betrieb ohne Apotheker. Es besagt genau das Gegenteil: Gemäß § 3 der Apothekenbetriebsordnung darf eine Apotheke nur dann geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker, ein bevollmächtigter Stellvertreter oder ein im Rahmen des § 29 des Apothekengesetzes speziell zugelassener Apothekenassistent anwesend ist. Diese Ausnahmeregelung ist eng gefasst und zeitlich begrenzt. Sie erlaubt dem Apothekenleiter, sich bis zu 20 Tage im Jahr und höchstens 10 Tage am Stück abwesend zu sein – allerdings nur auf individuellen Antrag, nur wenn keine andere Apotheke im Umkreis von 6 Kilometern liegt, nur mit einem erfahrenen Apothekenassistenten, der seit mindestens drei Jahren unbeaufsichtigt in dieser Apotheke arbeitet, und nur bis zum 31. Dezember 2031. Ausgeschlossen sind Hauptapotheken sowie Apotheken, die patientenindividuelle Verblisterung oder parenterale Zubereitungen durchführen.

Was das Gesetz aber ermöglicht, ist die Zweigapotheke. Nach dem neu gefassten § 16 des Apothekengesetzes ist eine Zweigapotheke an einem abgelegenen Ort zulässig, an dem die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist – in der Regel dort, wo die Straßenentfernung zur nächsten Apotheke mehr als 6 Kilometer beträgt oder die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der üblichen Öffnungszeiten typischerweise eingeschränkt ist. Eine Apotheke darf zusätzlich zu ihren zugelassenen Filialapotheken bis zu zwei davon betreiben, und zwar auf der Grundlage einer auf zehn Jahre befristeten, verlängerbaren Genehmigung.

Die weitreichende Variante des apothekerlosen Betriebs, die im Dezember 2025 heftige Kritik hervorgerufen hatte, war Teil des Kabinettsentwurfs. Sie hat es nicht in das Gesetz geschafft.

Was sind die wichtigsten Kritikpunkte an der Reform?

Der Widerstand gegen die venöse Blutentnahme in Apotheken kam hauptsächlich aus dem Laborbereich und von Ärzteverbänden, und eine Apotheke, die ein Diagnostikangebot aufbaut, wird vor Ort auf diese Argumente stoßen – daher lohnt es sich, sie genau zu kennen.

Der Verband der akkreditierten medizinischen Labore (ALM e.V.) bezeichnete Blutabnahmen in Apotheken als weder angemessen noch notwendig und argumentierte, dass eine venöse Blutentnahme keine isolierte technische Dienstleistung sei, sondern Teil eines medizinischen und ärztlich geleiteten Diagnoseprozesses, und dass es in Deutschland bereits umfassende, qualitätsgesicherte Laborstrukturen gebe. Die Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin schloss sich dieser Kritik an.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhob Einwände unter Berufung auf das Arztvorbehalt und argumentierte, dass Apotheker zwar hervorragende Pharmazeuten seien, aber keine medizinische Ausbildung hätten, und warnte davor, dass Patienten mit Befunden in die Praxen kommen würden, die einer ärztlichen Beurteilung bedürften. Die Bundesärztekammer brachte ein ähnliches Argument in Bezug auf die klinische Entscheidungsfindung vor. Der AOK-Bundesverband warnte davor, neben einheitlichen Behandlungswegen parallele Strukturen aufzubauen.

Die ABDA hat aus Sicht der Apotheken die gestärkte Rolle begrüßt, aber die Verzögerung bei der Anpassung der Apothekenvergütung kritisiert und die schließlich erlassene Verordnung als halbherzig bezeichnet.

Diese Standpunkte sollte man ernst nehmen, anstatt sie einfach abzutun, und die praktische Antwort auf die meisten davon ist dieselbe: Die Apotheke sammelt die Werte und ordnet sie in einen Kontext ein, das akkreditierte Labor analysiert sie, und die medizinische Auswertung bleibt Sache des Arztes. Eine Apotheke, die diese Aufgabenteilung klar kommuniziert, steht auf solider Grundlage. In unserem Beitrag über die Kritikpunkte im Vergleich zu den Chancen werden beide Seiten ausführlicher abgewogen. Was passiert, wenn ein Wert außerhalb des Referenzbereichs liegt, behandeln wir in unserem Beitrag über abnormale Blutwerte in der Apotheke.

Wie passt die Blutdiagnostik in den neuen Leistungskatalog?

Betrachtet man die Reform als Ganzes, ist die Ausrichtung konsistent. Die Einnahmen aus der Arzneimittelabgabe steigen leicht an, stehen aber weiterhin unter Druck. Das Leistungsspektrum wird erweitert, und am schnellsten wachsen die Leistungen, die Messungen, Beratung und Nachsorge umfassen. Die zuerst genannte pharmazeutische Dienstleistung basiert auf gemessenen Risikofaktoren. Die venöse Blutentnahme ist seit Juli gesetzlich erlaubt. Beides deutet auf dieselbe Kompetenz hin.

Das ist auch die Fähigkeit, die der Versandhandel nicht nachahmen kann – genau das Argument, das wir in unserem Beitrag darüber dargelegt haben, in welchen Punkten die Apotheke vor Ort den Versandhandel übertrifft. Die Kluft zwischen der gesetzlichen Erlaubnis und einem funktionierenden Angebot ist eher operativer als rechtlicher Natur. Eine Apotheke braucht eine Zusammenarbeit mit einem Labor, eine solide Präanalytik und Probenlogistik, eine Möglichkeit, Ergebnisse zu liefern, die ein Kunde auch wirklich verstehen kann, sowie eine klare Trennung zwischen Messung und medizinischer Auswertung. Unser Beitrag darüber, was ein „ Blutabnahme “ pro Stunde verdient, beziffert das, und unser Beitrag darüber, wie viel Arbeitszeit ein Termin in Anspruch nimmt, beleuchtet den Zeitaufwand. Einem Kunden ein Ergebnis zu erklären, ohne dabei in eine Diagnose abzudriften, ist das Thema unseres Beitrags über die Erläuterung von Blutwerten ohne Diagnose.

Aniva Das Unternehmen stellt diese Infrastruktur für lokale Apotheken bereit, einschließlich des akkreditierten Labors, der Probenlogistik, des Ergebnisberichts und der App für Kunden. Die Apotheke ist für die Kundenbeziehung und die Terminvereinbarung zuständig. Standarduntersuchungen liegen in der Regel innerhalb von 10 Tagen vor, spezielle Analysen wie genetische Untersuchungen dauern etwa zwei Wochen. Details findest du auf der Seite „Aniva “ für Apotheken, und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einrichtung kann über ein kurzes Einführungsgespräch vereinbart werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist die ApoVWG in Kraft getreten?

Das ApoVWG trat am 2. Juli 2026 in Kraft, einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2026, Teil I, Nr. 195, am 1. Juli 2026. Es wurde am 26. Juni 2026 unterzeichnet. Vier Regelwerke treten später in Kraft, nämlich am 1. Oktober 2026, am 1. Januar 2027 und zu einem Zeitpunkt, den das Bundesministerium für Gesundheit noch bekannt geben muss.

Dürfen pharmazeutisch-technische Assistenten die venöse Blutentnahme durchführen?

Nein. Gemäß § 11c des Apothekengesetzes ist die venöse Blutentnahme zugelassenen Apothekern vorbehalten, die eine ärztliche Schulung absolviert haben. Die Punktion darf nur an einen Pharmazeuten im Praktikum delegiert werden, und zwar unter Aufsicht und nach dessen eigener ärztlicher Schulung. PTA dürfen bei der Vorbereitung und Dokumentation helfen. Sie dürfen jedoch separat Impfungen gemäß § 20c Infektionsschutzgesetz verabreichen – das ist eine andere Regelung und oft eine Quelle für Verwirrung.

Muss eine Apotheke erst auf das Mustercurriculum warten, bevor sie Blutabnahmen anbieten darf?

Nein. Die gesetzliche Voraussetzung ist eine abgeschlossene ärztliche Schulung, und § 11c des Apothekengesetzes ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesapothekerkammer erarbeitet gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis zum 2. November 2026 das Mustercurriculum, das die Inhalte dieser Ausbildung vereinheitlichen wird, aber es ist keine Voraussetzung für den Beginn.

Was muss vor der ersten venösen Blutentnahme geklärt sein?

Ein geeigneter Raum, der während der Entnahme nicht anderweitig genutzt wird und die Privatsphäre schützt, schriftlich festgelegte Standardarbeitsanweisungen im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems gemäß § 35b der Apothekenbetriebsordnung, eine mindestens einwöchige Vorankündigung bei der zuständigen Landesbehörde sowie eine Zusammenarbeit mit einem akkreditierten Labor für die Analyse.

Hat die ApoVWG das Fixum erhöht?

Nein. Die Erhöhung von 8,35 Euro auf 9,00 Euro am 1. Juli 2026 und auf 9,50 Euro am 1. Januar 2027 geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Juni 2026 zurück, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 173. Was sich durch das ApoVWG ändert, ist die Zusammenlegung des Notdienst- und des pDL-Zuschlags zu einem einzigen Notdienst-Zuschlag von 41 Cent ab dem 1. Januar 2027.

Erlaubt die ApoVWG Telepharmazie oder Apotheken, in denen kein Apotheker anwesend ist?

Nein. Der Begriff „Telepharmazie“ kommt im Gesetz nicht vor, und § 3 der Apothekenbetriebsordnung bekräftigt, dass eine Apotheke nur in Anwesenheit eines Apothekers oder eines bevollmächtigten Stellvertreters betrieben werden darf. Die einzige Ausnahme bildet die eng gefasste Regelung in § 29 des Apothekengesetzes, die es einem PTA erlaubt, den Betrieb unter strengen Auflagen für bis zu 20 Tage im Jahr aufrechtzuerhalten; diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2031.

Begriffe schnell erklärt

  • ApoVWG steht für das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, das Gesetz zur Neugestaltung der Apothekenversorgung in Deutschland, das seit dem 2. Juli 2026 in Kraft ist.
  • Unter „venöser Blutentnahme“ versteht man die Entnahme von Blut aus einer Vene, die laut ApoVWG von ausgebildeten Apothekern zu diagnostischen Zwecken durchgeführt werden darf.
  • „Ärztliche Schulung“ ist die von einem Arzt durchgeführte Schulung, die ein Apotheker absolvieren muss, bevor er eine venöse Blutentnahme durchführen darf.
  • Der Musterlehrplan ist der von der Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer entwickelte Modelllehrplan für diese Ausbildung, der bis zum 2. November 2026 vorliegen muss.
  • Die pharmazeutische Dienstleistung, abgekürzt pDL, ist eine in § 129 des Sozialgesetzbuchs V geregelte Apothekenleistung, die getrennt von der Apothekenspanne finanziert wird.
  • Fixum ist die Pauschalvergütung, die eine Apotheke pro Rezeptpackung erhält; diese wurde am 1. Juli 2026 durch eine gesonderte Verordnung – und nicht durch das ApoVWG – auf 9,00 Euro angehoben.
  • Unter Präanalytik versteht man alles, was mit einer Probe zwischen der Entnahme und der Analyse geschieht, einschließlich Handhabung, Lagerung und Transport.
  • Die Zweigapotheke ist eine Zweigapotheke, die gemäß dem neu gefassten § 16 des Apothekengesetzes an einem abgelegenen Standort betrieben werden darf.

Jeder dieser Begriffe hat einen eigenen Eintrag mit den gesetzlichen Einzelheiten im Apotheken-Glossar von „Aniva “.

Quellen

Für Apotheken

Aniva bietet die komplette Infrastruktur für die Blutdiagnostik in der Apotheke vor Ort, einschließlich des akkreditierten Labors, der Probenlogistik, der Ergebnisauswertung und der Kunden-App. Details findest du auf der Seite „Aniva “ für Apotheken.

Stand: 14. August 2026, basierend auf dem im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 195 veröffentlichten Text. Aniva Redaktion „Health“, keine Gewähr. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte erkundige dich bei deiner Landesapothekerkammer, bevor du eine neue Dienstleistung einführst.

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