Eine ärztliche Schulung ist die von einem Arzt geleitete Fortbildung, die ein Apotheker absolvieren muss, bevor er eine venöse Blutentnahme in einer Apotheke durchführen darf. Der erfolgreiche Abschluss muss bestätigt werden; ohne diese Bestätigung ist die Blutentnahme nicht erlaubt.
Die ärztliche Schulung ist die Einweisung, die ein Arzt einem Apotheker erteilt, bevor dieser Blut aus einer Vene entnehmen darf. Sie ist in § 11c des Apothekengesetzes verankert – der Bestimmung, die durch das ApoVWG eingeführt wurde – und stellt die Voraussetzung dar, die darüber entscheidet, ob eine Apotheke diese Dienstleistung überhaupt anbieten darf.
Drei Punkte sind entscheidend. Die Person, die die Ziehung durchführt, muss ein approbierter Apotheker sein. Diese Person muss eine ärztliche Ausbildung absolviert haben. Der erfolgreiche Abschluss muss bestätigt werden – es reicht nicht aus, nur an der Ausbildung teilgenommen zu haben.
Die Inhalte werden durch das Mustercurriculum vereinheitlicht, das die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer ausarbeitet und das bis zum 2. November 2026 vorliegen soll. Eine Apotheke muss nicht darauf warten. Das Mustercurriculum vereinheitlicht die Ausbildung, es ist aber keine Voraussetzung für die Aufnahme des Dienstes.
Für die Delegation gilt dieselbe Regel. Nur die Punktion selbst darf delegiert werden, und zwar ausschließlich an einen Pharmazeuten im Praktikum unter Aufsicht, und diese Person muss über eine eigene ärztliche Ausbildung verfügen. Ein PTA darf die venöse Blutentnahme überhaupt nicht durchführen, daher gibt es keinen Ausbildungsweg, der das ermöglicht.
Die Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss gehört ins Qualitätsmanagementsystem, genau neben die Standardarbeitsanweisungen für die Blutentnahme. Eine Aufsichtsbehörde, die fragt, ob eine Apotheke berechtigt ist, Blutentnahmen anzubieten, wird genau nach diesem Dokument suchen.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.