Eine ärztliche Schulung ist das Training unter ärztlicher Aufleitung, das ein Apotheker absolvieren muss, bevor er eine venöse Blutentnahme in einer Apotheke durchführen darf. Der erfolgreiche Abschluss muss bestätigt werden, und ohne diesen ist die Blutabnahme nicht erlaubt.
Die ärztliche Schulung ist das Training, das ein Arzt einem Apotheker gibt, bevor dieser Blut aus einer Vene abnehmen darf. Das ist in § 11c des Apothekengesetzes verankert – der Regelung, die durch die ApoVWG eingeführt wurde – und entscheidet darüber, ob eine Apotheke diesen Service überhaupt anbieten darf.
Drei Punkte legen fest, wer die Blutabnahme durchführen darf:
Die Inhalte werden über das Mustercurriculum standardisiert, das die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer vorbereitet und das bis zum 2. November 2026 vorliegen soll. Eine Apotheke muss darauf nicht warten, da das Mustercurriculum die Schulung standardisiert, aber nicht festlegt, wann der Service starten darf.
Für die Delegation gilt dieselbe Regel: Nur der eigentliche Einstich darf delegiert werden, und zwar ausschließlich an einen Pharmazeut im Praktikum unter Aufsicht, wobei diese Person ebenfalls eine eigene ärztliche Schulung benötigt. Eine PTA darf die venöse Blutentnahme überhaupt nicht durchführen – da hilft auch keine noch so intensive Schulung.
Die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses gehört ins Qualitätsmanagement – direkt neben die Standardarbeitsanweisungen für die Blutabnahme. Wenn die Aufsichtsbehörde wissen möchte, ob eine Apotheke berechtigt ist, Blutabnahmen anzubieten, fordert sie genau dieses Dokument an.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.