Gesundheit
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ApoVWG is neuter Was das ApoVWG 2026 am Fixum der Apotheken ändert

Die Apothekenvergütung ist mit der ApoVWG wieder in der Diskussion. Dieser Beitrag zeigt, was sich beim Festzuschlag pro Packung wirklich geändert hat, warum Apotheken auf Zusatzleistungen setzen und welche Fristen laufen.
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Verfasst von
Noah Petermann
Veröffentlicht am
5. August 2026

Mit dem ApoVWG ist die Debatte über die Apothekenvergütung im Jahr 2026 neu entfacht.

Wie hoch ist die Fixgebühr in der Apotheke?

Die Fixgebühr ist der feste Honoraranteil, den Apotheken pro abgegebener Rezeptpackung zusätzlich zum prozentualen Großhandels- und Herstellerabschlag erhalten. Sie ist Teil der Arzneimittelpreisverordnung und bildet neben dem Notdienst- und Rezepturzuschlag einen zentralen Baustein der Apothekenvergütung.

Die Fixgebühr ist bundesweit einheitlich geregelt und unabhängig vom Preis des jeweiligen Medikaments. Sie soll den pharmazeutischen Aufwand bei der Abgabe abdecken, egal ob das Produkt teuer oder günstig ist. Daneben gibt es den prozentualen Zuschlag, der sich am Einkaufspreis orientiert und bei teureren Produkten stärker ins Gewicht fällt. Zur genauen Höhe der Fixgebühr und möglichen Anpassungen durch die jüngste Reform sollten Apotheken die von ihren Berufsverbänden und dem Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Zahlen prüfen, da sich Beträge im Gesetzgebungsprozess ändern können und pauschale Zahlen schnell veraltet sind.

Was regelt das ApoVWG eigentlich zum Honorar?

Das Apothekenreformgesetz (ApoVWG) ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Es enthält Regeln für neue pharmazeutische Aufgaben, zum Beispiel die venöse Blutabnahme, die approbierte Apotheker nach ärztlich geleiteter Schulung durchführen dürfen, und schafft damit zusätzliche Betätigungsfelder neben der klassischen Abgabe.

Konkrete Fristen aus dem Gesetz: Ein Mustercurriculum für die Schulung zur Blutabnahme muss spätestens vier Monate nach Inkrafttreten von der Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer erstellt werden. Für Standardarbeitsanweisungen (SOP) gilt eine Frist von zwei Monaten, für Vergütungsverhandlungen von vier Monaten. Sollten sich die Verhandlungspartner nicht einigen, greift nach zwölf Wochen eine Schiedsstelle. Diese Fristen betreffen vor allem die organisatorische und vertragliche Seite der neuen Angebote und nicht die klassische Festvergütung pro Packung. Verlässliche Aussagen zu konkreten Honoraren finden sich direkt in den Bekanntmachungen des Bundesgesundheitsministeriums und der ABDA, da sich der Verhandlungsstand laufend ändern kann.

Welche Fristen laufen jetzt für Apotheken?

Seit Inkrafttreten des ApoVWG am 2. Juli 2026 laufen mehrere Fristen parallel: zwei Monate für Standardarbeitsanweisungen, vier Monate für das Mustercurriculum zur Blutabnahme, vier Monate für Honorarverhandlungen und zwölf Wochen für eine Schiedsstelle, falls keine Einigung erzielt wird.

Die folgende Übersicht zeigt die Fristen, die das ApoVWG vorgibt, und wie lange sie jeweils laufen.

ApoVWG-Fristen im Überblick
Frist Dauer
Standardarbeitsanweisungen (SOP) 2 Monate ab Inkrafttreten
Mustercurriculum für die Blutabnahme Spätestens 4 Monate nach Inkrafttreten
Vergütungsverhandlung 4 Monate ab Inkrafttreten
Schiedsstelle (bei Nichteinigung) 12 Wochen nach Ablauf der Verhandlungsfrist

Warum brauchen Apotheken zusätzliche Einnahmequellen?

Da das Fixum pro Packung unabhängig vom Beratungsaufwand gezahlt wird, hängt ein großer Teil des Apothekenumsatzes vom reinen Abgabevolumen ab. Neue Angebote wie pharmazeutische Dienstleistungen oder erweiterte Leistungen vor Ort sorgen neben dem klassischen Packungsgeschäft für zusätzliche, planbare Einnahmen.

Die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) umfassen mittlerweile zehn Services: fünf bereits etablierte mit Festpreisen und fünf neue, die derzeit verhandelt werden. Acht der zehn pDL funktionieren ohne ärztliches Rezept, wodurch sie sich leicht in den Apothekenalltag integrieren lassen. Für die pDL steht ab März 2026 ein Topf von rund 537 Millionen Euro zur Verfügung. Das zeigt, dass der Gesetzgeber einen Teil der Vergütung bewusst von der reinen Abgabe hin zur pharmazeutischen Beratung verlagert.

Wie verhält sich die Festvergütung zu neuen Angeboten wie der Blutabnahme?

Das Fixum und die Vergütung für neue Angebote wie die venöse Blutabnahme sind rechtlich getrennte Bestandteile. Während das Fixum die Medikamentenabgabe vergütet, sieht die ApoVWG separate Vergütungsverhandlungen für neue pharmazeutische Aufgaben vor, deren Ergebnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen feststeht.

Für die venöse Blutabnahme gilt: Sie ist approbierten Apothekern nach ärztlich geleiteter Schulung erlaubt, für Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) ist sie derzeit nicht vorgesehen. Kapillare Messungen, zum Beispiel mit Systemen wie Tasso+, sind bereits heute im Rahmen etablierter Angebote möglich und unterliegen nicht denselben Übergangsfristen wie die venöse Blutabnahme. Jede Apotheke, die in Diagnostik investieren möchte, sollte die Honorarfrage unabhängig von der Fixum-Debatte betrachten und die Verhandlungsergebnisse der kommenden Monate im Auge behalten. Eines ist bei der Erwartungshaltung der Kunden wichtig: Ein einzelner Blutwert ist keine Diagnose, sondern ein Baustein, den nur medizinisches Fachpersonal im Gesamtzusammenhang bewerten kann.

Häufig gestellte Fragen

Wurde das Fixum 2026 offiziell erhöht?

Zur genauen Höhe der Fixgebühr pro Packung im Jahr 2026 und etwaigen Anpassungen sollten Apotheken die aktuellen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums und der ABDA prüfen. Diese Infoseite nennt bewusst keine konkreten Euro-Beträge, da sich Zahlen im laufenden Gesetzgebungs- und Verhandlungsprozess ändern können.

Seit wann gilt das ApoVWG?

Das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Es wurde am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 195 veröffentlicht. Ab diesem Datum laufen die im Gesetz genannten Fristen für Mustercurriculum, SOP und Vergütungsverhandlungen.

Was sind pharmazeutische Dienstleistungen (pDL)?

Pharmazeutische Dienstleistungen sind zusätzliche, separat vergütete Beratungsleistungen der Apotheke neben der Medikamentenabgabe. Insgesamt gibt es zehn pDL, fünf bestehende mit Festpreisen und fünf neue in der Verhandlung, acht davon ohne ärztliches Rezept.

Dürfen pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) Blut abnehmen?

Dem aktuellen Stand des ApoVWG nach ist die venöse Blutabnahme approbierten Apothekern nach ärztlich geleiteter Schulung vorbehalten. Für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) ist diese Tätigkeit nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Kapillare Messungen sind davon unabhängig und bereits heute im Rahmen etablierter Angebote möglich.

Warum diversifizieren Apotheken ihre Einnahmen?

Da die Festvergütung an die Abgabe von Packungen gekoppelt ist und nicht automatisch mit dem Beratungsaufwand steigt, suchen viele Apotheken nach zusätzlichen, planbaren Einnahmequellen. Pharmazeutische Dienstleistungen und neue Angebote vor Ort wie die Blutabnahme können hierbei als Ergänzung dienen, vorausgesetzt die Vergütung wird entsprechend verhandelt.

Begriffe schnell erklärt

  • Fixum ist der feste Vergütungsanteil, den Apotheken zusätzlich zum prozentualen Zuschlag pro abgegebener Verschreibungspackung erhalten.
  • ApoVWG ist das Apothekenreformgesetz, das seit dem 2. Juli 2026 in Kraft ist und unter anderem neue pharmazeutische Aufgaben sowie deren Vergütung regelt.
  • Pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) sind zusätzliche, separat vergütete Beratungsangebote der Apotheke, die über die reine Medikamentenabgabe hinausgehen.
  • Mustercurriculum ist ein von der Bundesapothekerkammer und der Bundesärztekammer gemeinsam erstellter Ausbildungsrahmen, hier für die venöse Blutabnahme durch Apotheker.
  • Schiedsstelle ist eine neutrale Instanz, die bei Vergütungsfragen entscheidet, wenn sich die Verhandlungspartner nicht einigen können.

Quellen

Für Apotheken

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Stand: 4. August 2026. Aniva Redaktionsteam, keine Gewähr. Bitte kläre dies vor dem Start mit deiner zuständigen Apothekerkammer und deiner Betriebshaftpflichtversicherung ab.

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