
Sinkende Margen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten und ein wachsendes Gesundheitsbewusstsein rücken Selbstzahlerleistungen für Apotheken in den Fokus. Diagnostische Untersuchungen, Beratung und Prävention können als private Dienstleistungen angeboten werden – vorausgesetzt, du hältst dich strikt an die gesetzlichen Grenzen, sorgst für Preistransparenz und trennst diese Leistungen ordnungsgemäß von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Leitfaden klärt die Regeln und zeigt, wo Diagnostik als Selbstzahlerangebot Platz findet.
Selbstzahlerleistungen sind Gesundheitsangebote, die Kunden privat bezahlen, ohne dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt. In der Apotheke gehören dazu Vorsorgeuntersuchungen, Blutwertmessungen, Beratungsangebote und Messungen. Sie ergänzen das klassische Arzneimittelgeschäft und bilden eine zweite Säule als lokale Anlaufstelle für Gesundheitsfragen.
Der Begriff „individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL), den man aus der Arztpraxis kennt, beschreibt Leistungen, die nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthalten sind und die die Versicherten selbst bezahlen. Für Apotheken gilt dieselbe Grundlogik: Es handelt sich um freiwillige, privat finanzierte Angebote. Wichtig ist die klare Abgrenzung zu den fünf bestehenden pharmazeutischen Leistungen (pDL), die aus einem separaten Topf bezahlt werden und keine Selbstzahlerleistung sind.
Apotheken dürfen Dienstleistungen anbieten, die für eine Apotheke üblich sind und der Gesundheit dienen, zum Beispiel Vorsorgemaßnahmen, Blutwertbestimmungen und Beratung. Was bereits heute möglich ist und was eine ärztliche Schulung erfordert, hängt von der Art und dem Umfang ab. Die Behandlung, die Erstellung einer Diagnose und die Empfehlung einer Therapie bleiben ärztliche Aufgaben und sind keine zulässige Apothekenleistung.
Kapillarmessungen, zum Beispiel mit einem Kapillarblutsystem, sind schon heute möglich. Die venöse Blut Blutabnahme t nach dem ApoVWG zugelassenen Apothekern vorbehalten, nachdem sie eine ärztlich geleitete Schulung absolviert haben, und für Apothekenfachkräfte (PTA) ist derzeit keine Regelung vorgesehen. Entscheidend ist, dass die Apotheke Werte erfasst und in einen Zusammenhang bringt, aber keine Diagnose stellt und keine Therapie verschreibt.
Selbstzahlerleistungen werden privat bezahlt und fallen nicht unter den gesetzlichen Leistungskatalog. Versicherungsleistungen hingegen werden über die Krankenkasse abgerechnet, und die neuen sowie bestehenden pharmazeutischen Leistungen werden aus einem eigenen Finanzierungsfonds bestritten. Vermeide jegliche Verwechslungen: Eine Selbstzahlerleistung darf nicht als Versicherungsleistung dargestellt werden – und umgekehrt.
In der folgenden Übersicht werden die drei Arten von Dienstleistungen nach ihrer jeweiligen Finanzierungsweise unterschieden.
| Art der Dienstleistung | Finanzierung | Beispiel |
|---|---|---|
| Selbstzahler-Service | Privat, direkt vom Kunden | Privater Vorsorge-Check, Blutwertebestimmung |
| Pharmazeutischer Service (pDL) | Ein eigener Lohnpool | Bestehendes pDL zum Festpreis |
| Klassische gesetzliche Versicherung | Gesetzliche Krankenversicherung | Abgabe von Medikamenten auf ärztliche Verschreibung |
Ein Blick auf die drei Kategorien und deren jeweilige Finanzierung hilft bei der Einordnung. Die pharmazeutischen Leistungen umfassen derzeit insgesamt zehn Leistungen: fünf bestehende mit Festpreisen und fünf neue, über die noch verhandelt wird; acht davon sind ohne ärztliche Verschreibung erhältlich. Der pDL-Topf belief sich im März 2026 auf rund 537 Millionen Euro.
Der Preis muss vor der Leistungserbringung klar, vollständig und schriftlich mitgeteilt werden. Die Kunden sollten wissen, was sie bezahlen, was die Leistung umfasst und was nicht. Eine transparente Preisauszeichnung schafft Vertrauen und beugt Missverständnissen vor. Vermeide versteckte Zusatzkosten und mache deutlich, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt.
Eine schriftliche Leistungs- und Preisübersicht hat sich bewährt, in der die einzelnen Leistungen, deren Umfang und der Gesamtpreis aufgeführt sind. Bei diagnostischen Angeboten enthält diese zudem den Hinweis, dass ein einzelner Blutwert keine Diagnose darstellt und im medizinischen Kontext zu betrachten ist. So bleibt das Angebot fachlich einwandfrei und die Erwartungen des Kunden realistisch.
Werbung für Gesundheitsdienstleistungen unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Sie darf sachlich informieren, darf aber keine Heilversprechen, Erfolgsgarantien oder Angstmacherei enthalten. Beschreibe, was gemessen wird und welche Aussagekraft die Auswertung hat, ohne eine bestimmte Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten zu versprechen. Formuliere es eher neutral und nachprüfbar als reißerisch.
Anstatt zu versprechen, dass ein Test eine Krankheit verhindert, solltest du den Informationswert hervorheben: Ein Test liefert Richtwerte, die zusammen mit ärztlichem Rat interpretiert werden müssen. Referenzbereiche sind immer nur orientierende Richtwerte und hängen vom jeweiligen Labor ab. Diese sachliche Sprache ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern stärkt auch die Glaubwürdigkeit bei gesundheitsbewussten Kunden.
Selbstzahler-Dienstleistungen erschließen eine zweite Einnahmequelle jenseits der sinkenden Margen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten und binden Kunden durch regelmäßige Vorsorge an die Apotheke. Sie positionieren die Apotheke als Ort für die persönliche Gesundheitsversorgung, den der Versandhandel nicht ersetzen kann. Diagnostik und Beratung sorgen für Kundenfrequenz, Vertrauen und Anlässe für Folgegespräche.
Der strukturelle Vorteil liegt in der Nähe: Blutwertbestimmung, Auswertung und Beratung sind persönliche Dienstleistungen vor Ort. Das unterscheidet die stationäre Apotheke deutlich vom reinen Arzneimittelversand. Wer Diagnostik sauber, transparent und HWG-konform anbietet, macht aus einem einmaligen Kontakt eine dauerhafte Gesundheitsbeziehung.
Nein. Pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) werden aus einem eigenen Finanztopf finanziert und sind gesetzlich geregelt. Selbstzahlerleistungen hingegen werden vom Kunden privat und ohne Beteiligung einer Versicherung bezahlt. Beide Angebote können nebeneinander bestehen, müssen aber immer klar voneinander getrennt kommuniziert und abgerechnet werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die venöse Blut Blutabnahme t gemäß ApoVWG zugelassenen Apothekern vorbehalten, nachdem sie eine ärztlich geleitete Schulung absolviert haben. Für Apothekenfachkräfte (PTA) gibt es derzeit keine Regelung. Kapillarmessungen sind bereits heute möglich. Die konkrete Aufgabenteilung im Team richtet sich nach der Art der Leistung und den geltenden Vorschriften.
Ja, Preistransparenz ist entscheidend. Der Gesamtpreis sollte vor der Dienstleistung klar genannt und schriftlich festgehalten werden, zusammen mit dem Umfang und dem Inhalt. So wissen die Kunden genau, was sie bekommen und was sie bezahlen. Das schafft Vertrauen und beugt späteren Streitigkeiten über Zusatzkosten vor.
Nein. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet Heilversprechen und Erfolgsgarantien. Erlaubt ist hingegen die sachliche Information, dass ein Test Orientierungswerte liefert, die im medizinischen Kontext zu interpretieren sind. Ein einzelner Blutwert ist keine Diagnose. Eine neutrale, überprüfbare Formulierung ist rechtlich unbedenklich und wirkt glaubwürdiger.
Nein. Die Diagnostik in der Apotheke liefert Anhaltswerte und eine Interpretationsgrundlage, ersetzt jedoch weder eine ärztliche Diagnose noch eine Behandlung. Ungewöhnliche Ergebnisse gehören in den medizinischen Kontext. Mach diese Einschränkung deutlich – das schützt deine Kunden und stärkt gleichzeitig die fachliche Glaubwürdigkeit deines Angebots.
Aniva bietet die komplette Infrastruktur für die Blutdiagnostik in der Apotheke vor Ort, einschließlich Labor, Befund, App-Bericht und Logistik. Mehr dazu erfährst du unter Aniva für Apotheken und auf der Seite zur Apothekendiagnostik.
Stand: 4. August 2026. Redaktion von Aniva , keine Gewähr. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte erkundige dich bei deiner Apothekerkammer, bevor du loslegst.
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