Gesundheit
7
 Min. Lesezeit

Eine Apotheke legt den Preis für einen Bluttest selbst fest und rechnet die Mehrwertsteuer dazu

Die Selbstzahlung ist 2026 die einzige Möglichkeit für Bluttests in Apotheken. Wie eine Apotheke den Preis festlegt, was die AMPreisV nicht abdeckt und wie sich die Mehrwertsteuer auswirkt.
Titelbild Blogbeitrag
Geschrieben von
Noah Petermann
Veröffentlicht am
17. August 2026

Eine Apotheke, die eine Blutuntersuchung als Selbstzahlerleistung anbietet – also eine Leistung, für die der Kunde direkt bezahlt –, legt den Preis selbst fest, da die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) die Preise für Arzneimittel regelt, nicht aber für Dienstleistungen.

Die Frage nach der Steuer wird falsch beantwortet. Die konservative Position lautet: 19 Prozent Umsatzsteuer, da die Ausnahmeregelung für Heilbehandlungen in § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG für Apotheken nur in zwei namentlich genannten Fällen gilt.

Die Selbstzahlung ist zudem die einzige Möglichkeit, da der erweiterte Katalog der pharmazeutischen Dienstleistungen erst am 1. Januar 2027 bei den Krankenkassen eintrifft – nach Verhandlungen über die Vergütung, die bis zum 1. November 2026 dauern.

Die AMPreisV regelt die Preise für Arzneimittel, nicht die Preise für Dienstleistungen

Die ABDA fasst den Geltungsbereich in einem Satz zusammen: Die AMPreisV „regelt die Preisbildung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel“. Außerhalb dieses Rahmens kann eine Apotheke „ihre Preise eigenverantwortlich kalkulieren“, also die Preise in eigener Verantwortung festlegen.

Die Erlaubnis ist in § 1a Abs. 11 ApBetrO geregelt, in der Liste der apothekenüblichen Dienstleistungen, zu denen seit Inkrafttreten des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes „die Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen“ gehört. Diese Liste regelt das Angebot, nicht aber das Honorar. Das Gesetz ist im ApoVWG-Leitfaden dargelegt.

„Kostenlose Preisangaben“ sind keine unbegrenzten Preisangaben, denn die Preisangabenverordnung schreibt einen Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer vor, und die Berufsordnung der Kammer regelt die Darstellung.

Drei verschiedene Dinge werden als Apothekendienst bezeichnet

Die drei überschneiden sich im Gespräch, unterscheiden sich aber rechtlich – und genau da verlieren die Inhaber Geld. Die „apothekenübliche Dienstleistung“ ist die Erlaubnis, die „pharmazeutische Dienstleistung“ ist eine festgelegte Leistung, die aus dem pDL-Topf bezahlt wird, und die „Selbstzahlerleistung“ bezieht sich darauf, wie der Kunde bezahlt. Eine Blutuntersuchung fällt unter die erste Kategorie, wird aber als dritte verkauft.

 pharmazeutische Dienstleistungeine in Apotheken übliche DienstleistungSelbstzahlerleistung
Wer bezahlt?Der pDL Topf über den NotdienstfondsWer auch immer den Auftrag erteiltDer Kunde, direkt
Was bestimmt den Preis?Ein Schiedsspruch, 11,20 Euro nettoNichts, denn das ApBetrO regelt das AngebotDie Apotheke, innerhalb von PAngV und HWG
Sobald es verfügbar istVersicherer, ab dem 1. Januar 2027Nun, gemäß § 11c ApoGJetzt
Was der Kunde siehtEine Unterschrift und keine RechnungKommt auf die Provision anEine Rechnung mit Preisangabe

Die Mehrwertsteuerbefreiung ist eng gefasst, der Standardanwendungsbereich hingegen weit gefasst

§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG befreit eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer. Dabei müssen zwei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein: Im Vordergrund muss ein therapeutisches Ziel stehen, was im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ausdrücklich festgelegt ist, und der Leistungserbringer muss über die für die Befreiung erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

Für Apotheken endet die zweite Voraussetzung hier. In UStAE 4.14.4 werden Apothekerinnen und Apotheker nur in zwei Situationen zu den vergleichbaren Gesundheitsberufen gezählt: „Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen“, sowie diejenigen, die Substitutionsmittel zur sofortigen Verwendung aushändigen. Dieser Wortlaut stammt aus dem BMF-Schreiben vom 12. März 2021, und eine „ Blutabnahme “ gemäß § 11c ApoG taucht nicht auf.

Auch die pDL-Seite vertritt denselben Standpunkt. Der Notdienstfonds „berechnet den Auszahlungsbetrag als Bruttobetrag der im Schiedsspruch ausgewiesenen Netto-Honorare mit dem aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz von 19 %“ und kann die Steuer nicht separat ausweisen, da die Apotheke als Nichtunternehmer sonst § 14c Abs. 2 UStG unterliegen würde.

Zwei Punkte fallen in den Zuständigkeitsbereich eines Steuerberaters. Ob die Finanzverwaltung diese Liste nun, da es § 11c ApoG gibt, erweitert, muss [vom Team bestätigt werden]. Der zweite Punkt betrifft die Behandlung der eingekauften Laboranalysen, da bei einer steuerbefreiten Vorsteuer keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit besteht, ebenfalls [vom Team zu bestätigen]. Corona-Tests auf eigene Kosten sind der Präzedenzfall, da Berater festgestellt haben, dass die Steuerbefreiung dort eher auf einer FAQ des Ministeriums als auf einem Gesetz beruhte.

Der Preis orientiert sich an den Zahlen, die der Markt bereits festgelegt hat

Als Ausgangsbasis gilt ein Betrag von 11,20 Euro netto, den der Schiedsspruch für die standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck vorsieht. Da der Notdienstfonds 19 Prozent drauflegt, ergibt das insgesamt 13,33 Euro. ABDA-Präsident Preis bezeichnete das als „uninteressant“, und rund 475 Millionen Euro liegen unbeansprucht im pDL-Topf.

Drei weitere Punkte runden das Spektrum ab. Das Honorar für die Grippeimpfung steigt ab September 2026 auf 11 Euro und ist laut demselben BMF-Schreiben von der Abgabe befreit, sodass die Apotheke den gesamten Betrag behält. Beim dm-Pilotprojekt mit Aware Health in Karlsruhe kostet ein großes Blutbild etwa 10 Euro, Profile bis zu etwa 70 Euro. Das Fixum beträgt seit dem 1. Juli 2026 9,00 Euro und ab dem 1. Januar 2027 9,50 Euro, wie im Beitrag zu den Apothekenvergütungen und dem Fixum dargelegt.

Jede dieser Zahlen steht für eine einzelne Leistung, und eine Blutuntersuchung ist nicht nur eine einzige Leistung. Sie umfasst die Aufklärung und die Anamnese, die niemals delegiert werden dürfen, die venöse Blutentnahme durch einen approbierten Apotheker nach einer bestätigten ärztlichen Ausbildung, die Präanalytik, die Laboranalyse und das Gespräch über den Befund. Genauigkeit wirkt besser als Rundung, denn 49,00 Euro sieht nach einer Berechnung aus, während 50 Euro wie eine willkürliche Wahl wirkt.

Sich mit dm im Preiswettbewerb zu messen, ist eine Situation, in der eine Apotheke den Kürzeren zieht

Im Rahmen des dm-Pilotprojekts werden Blutuntersuchungen über Aware Health durchgeführt – mit einem festangestellten Phlebotomisten im Laden und einem Partnerlabor unter dem Dach von RiliBÄK. Die Ergebnisse liegen nach etwa zwei Werktagen per App vor. Rund 10 Euro für ein großes Blutbild sind keine Gewinnspanne, sondern ein Grund, in eine Drogerie zu gehen.

Eine Apotheke kann da nicht mithalten, denn § 11c ApoG schreibt vor, dass die Entnahme von einem approbierten Apotheker in seiner eigenen öffentlichen Apotheke erfolgen muss, der Raum darf nicht für andere Zwecke genutzt werden, es gibt eine Standardarbeitsanweisung im QMS, und die Behörde wird eine Woche im Voraus benachrichtigt.

Was eine Apotheke stattdessen verkauft, ist der Teil, den dm nicht zusammenstellen kann, denn die Person, die den Befund erklärt, gibt auch die Medikamente aus, verwaltet den Medikationsplan und ist nächste Woche ohne Termin erreichbar. Das ist ein Vielfaches von 10 Euro wert – und nichts mehr wert, sobald die Apotheke zustimmt, sich im Preis vergleichen zu lassen, wie der Beitrag über Selbstzahlerleistungen in der Apotheke darlegt.

Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wie der Preis dargestellt werden darf

Eine Blutuntersuchung fällt unter das Heilmittelwerbegesetz, da § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“ umfasst, sobald sich die Behauptung auf die Erkennung einer Krankheit bezieht. Diagnostik ist Erkennung, daher gilt das Gesetz für das gesamte Angebot.

§ 3 HWG verbietet es, der Dienstleistung eine therapeutische Wirkung zuzuschreiben, die sie nicht hat, und verbietet es, den falschen Eindruck zu erwecken, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist; daher sind Werbetexte, die Gewissheit versprechen, ein Verstoß. In § 11 Abs. 1 HWG, Nr. 3 zu Krankengeschichten und Nr. 11 zu Äußerungen Dritter greift der Verstoß, wenn die Darstellung missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist, was Kundenstimmen riskant macht, und Nr. 13 verbietet Verlosungen. Nr. 1 und Nr. 4 sind weggefallen, sodass ältere Leitlinien zu Gutachten und Berufskleidung nicht mehr gelten.

Der Kunde erhält eine Rechnung und keine ärztliche Abrechnung

Ein Selbstzahler erhält eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung, auf der die Apotheke, das Datum, die Leistung, der Gesamtpreis und der Steuersatz angegeben sind. Das ist der größte Unterschied zum pDL-Verfahren, bei dem ein pDL für einen Privatversicherten zwischen der Apotheke und dem Notdienstfonds abgerechnet wird. Der PKV-Verband hat bestätigt, dass „Privatversicherte in der Apotheke keine Zahlung leisten müssen und somit auch keine Rechnung erhalten“.

Privatversicherte Kunden fragen tatsächlich nach etwas, das sie einreichen können, und die ehrliche Antwort darauf ist: „Es kommt darauf an.“ § 4 Abs. 2 MB/KK gewährt die freie Wahl „unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten“, und § 6 Abs. 1 MB/KK macht die Erstattung von den Nachweisen abhängig, die der Versicherer verlangt. Die Erstattung richtet sich nach dem jeweiligen Tarif, daher kann eine Apotheke, die eine Erstattung verspricht, diesen Anspruch nicht einhalten.

Die GOÄ dient als Orientierungshilfe und nicht als Abrechnungsgrundlage

Die GOÄ bewertet die „ Blutabnahme “ mit 40 Punkten unter Ziffer 250, was 2,33 Euro beim einfachen Satz und 4,20 Euro beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz entspricht. Eine Apotheke stellt das nicht in Rechnung, da die Gebührenordnung für Ärzte für Ärzte gilt, während der Apothekenpreis ein Vertragspreis ist. Die Angabe hilft trotzdem einem Kunden, der das mit einer Praxisrechnung vergleicht, und zeigt, wie wenig Wert in dem Ziehverfahren steckt.

Fragen, die Apothekeninhaber zur Preisgestaltung bei Bluttests stellen

Ist eine Blutuntersuchung in der Apotheke umsatzsteuerpflichtig?
Die konservative Auffassung geht von 19 Prozent aus. UStAE 4.14.4 und das BMF-Schreiben vom 12. März 2021 beziehen sich bei Apotheken nur auf Grippeschutzimpfungen und die Sichtabgabe von Substitutionsmitteln. Ein Steuerberater entscheidet im Einzelfall.

Kann ein privat versicherter Kunde eine Apothekenrechnung bei seiner Versicherung einreichen?
Er kann sie einreichen, und die Erstattung hängt von seinem Tarif ab. Die Musterbedingungen legen den Anspruch auf Behandlungen durch niedergelassene, zugelassene Ärzte fest, daher sollte keine Apotheke eine Erstattung versprechen.

Darf eine Apotheke einen Preis für eine Blutuntersuchung bewerben?
Ja, und der Preis, der dem Verbraucher angezeigt wird, ist der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer. Das HWG schränkt die begleitenden Werbeaussagen ein, also keine Erfolgsversprechen, keine irreführenden Erfahrungsberichte und keine Gewinnspiele.

Sollte eine Apotheke den dm-Preis von etwa 10 Euro anbieten?
Dieser Preis spiegelt wider, dass eine Drogerie einen Bluttest nutzt, um Kunden anzulocken, und nicht die Kosten für die Leistung gemäß § 11c ApoG. Eine Apotheke mit einem zugelassenen Apotheker, einem eigenen Raum und einer Standardarbeitsanweisung konkurriert stattdessen auf der Ebene der Auslegung.

Was eine Apotheke tut, bevor sie einen Preis festlegt

Der Ansatz, der funktioniert, geht von den Kosten aus und nicht von der Konkurrenz. Eine Apotheke rechnet die Minuten des Apothekers für Aufklärung, Anamnese, Blutentnahme und Besprechung des Befunds, die Laborrechnung, das Verbrauchsmaterial und den nicht nutzbaren Raum zusammen und legt dann fest, wie viel diese Stunde im Vergleich zur Medikamentenabgabe einbringen muss. Die steuerliche Behandlung wird mit einem Steuerberater geklärt, bevor der Preis veröffentlicht wird. Die technischen Aspekte werden im Beitrag über Point-of-Care-Tests in der Apotheke behandelt.

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Geschäftspraxis, stellt jedoch weder eine Rechtsberatung noch eine Steuerberatung dar. Über Einzelfälle entscheidet die zuständige Apothekerkammer, ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater.

Biete Blutanalysen für dein Unternehmen an

Aniva kümmert sich um Laboranalysen, Testkits, Versand, Software und Datenschutz. Du bietest Bluttests unter deiner eigenen Marke an. Sag uns, welche Tests du brauchst, und wir zeigen dir, wie es funktioniert.

Demo buchen

Dein zukünftiges Ich wartet schon auf dich

Starte jetzt in das gesündeste Jahrzehnt deines Lebens.

Jetzt starten