Eine venöse Blutentnahme ist die Entnahme von Blut aus einer Vene. Seit dem 2. Juli 2026 erlaubt das ApoVWG diese in Apotheken – durchgeführt von einem zugelassenen Apotheker, der eine ärztliche Schulung absolviert hat – bei Personen ab 18 Jahren, und zwar ausschließlich zu diagnostischen Zwecken.
Bei einer venösen Blutentnahme wird Blut aus einer Vene entnommen, was ein viel breiteres Spektrum an Laboruntersuchungen ermöglicht als bei einer Kapillarblutentnahme. Gemäß § 11c des Apothekengesetzes, der durch das ApoVWG eingeführt wurde, dürfen Apotheken diese Leistung seit dem 2. Juli 2026 anbieten.
Es gelten drei Bedingungen gleichzeitig. Die Person, die die Blutentnahme durchführt, muss ein approbierter Apotheker sein, der eine ärztliche Schulung mit nachweislichem erfolgreichen Abschluss absolviert hat. Die Blutentnahme muss in einer öffentlichen Apotheke erfolgen, zu deren Personal dieser Apotheker gehört. Die Person, bei der Blut entnommen wird, muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Die Delegation ist eng gefasst. Nur die Punktion selbst darf delegiert werden, und zwar ausschließlich an einen Pharmazeuten im Praktikum unter Aufsicht, der seine eigene ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung dürfen niemals delegiert werden. Pharmazeutisch-technische Assistenten dürfen die venöse Blutentnahme nicht durchführen, und die Punktion darf nicht an sie delegiert werden, obwohl sie bei der Vorbereitung und Dokumentation helfen dürfen. Beachte den Unterschied zur Impfung, bei der die Delegation an PTA ausdrücklich erlaubt ist. Die beiden Regeln werden häufig verwechselt.
Vor der ersten Entnahme braucht eine Apotheke einen geeigneten separaten Raum, der zu diesem Zeitpunkt nicht anderweitig genutzt wird, schriftliche Standardarbeitsanweisungen in ihrem Qualitätsmanagementsystem, eine mindestens eine Woche im Voraus erfolgende Meldung bei der staatlichen Behörde sowie einen Weg zu einem akkreditierten Labor. Das Mustercurriculum für die Schulung muss bis zum 2. November 2026 vorliegen, ist aber keine Voraussetzung für den Start.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.