Eine Blutabnahme ist die Entnahme von Blut aus einer Vene. Seit dem 2. Juli 2026 ist sie laut ApoVWG in Apotheken zu rein diagnostischen Zwecken erlaubt, sofern sie bei Personen ab 18 Jahren von einem approbierten Apotheker mit ärztlicher Schulung durchgeführt wird.
Bei einer Blutabnahme wird Blut aus einer Vene entnommen, was viel mehr Laboranalysen ermöglicht als eine Kapillarprobe. Nach § 11c des Apothekengesetzes, eingeführt durch das ApoVWG, dürfen Apotheken dies seit dem 2. Juli 2026 zu reinen Diagnostikzwecken anbieten.
Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Die Delegation ist streng geregelt: Nur der Einstich selbst darf delegiert werden, und zwar ausschließlich an einen Pharmazeut im Praktikum unter Aufsicht, der ebenfalls eine ärztliche Schulung absolviert hat. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung dürfen niemals delegiert werden.
Eine PTA darf keine venöse Blutentnahme durchführen und die Punktion darf auch nicht an eine PTA delegiert werden, wobei eine PTA bei der Vorbereitung und Dokumentation unterstützen darf. Bei Impfungen ist das genau umgekehrt geregelt, da hier eine Delegierung an eine PTA ausdrücklich erlaubt ist, weshalb die beiden Regeln oft verwechselt werden.
Vier Dinge müssen vor der ersten Blutabnahme geregelt sein:
Das Mustercurriculum für die Schulung kommt bis zum 2. November 2026, ist aber keine Voraussetzung für den Start. Eine Apotheke, deren Apotheker bereits geschult sind, muss also nicht darauf warten.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.