Telepharmazie bezeichnet pharmazeutische Dienstleistungen, die aus der Ferne erbracht werden, zum Beispiel wenn ein Apotheker eine Filiale per Video überwacht. Der Begriff kommt im ApoVWG nicht vor, und das Gesetz enthält keine allgemeine Genehmigung dafür.
Unter „Telepharmazie“ versteht man die pharmazeutische Beratung oder Betreuung, die nicht persönlich, sondern aus der Ferne erfolgt. Das Thema wird viel diskutiert und regelmäßig fälschlicherweise der ApoVWG zugeschrieben.
Das Wort kommt im Gesetzestext nirgendwo vor. Es gibt keine allgemeine Genehmigung für fernüberwachte Apotheken oder videoüberwachte Filialen. § 3 der Apothekenbetriebsordnung besagt genau das Gegenteil, nämlich dass eine Apotheke nur dann geöffnet sein und betrieben werden darf, wenn ein Apotheker oder ein bevollmächtigter Stellvertreter anwesend ist.
Es gibt eine einzige Ausnahme. Gemäß § 29 des Apothekengesetzes darf ein Apothekenleiter bis zu 20 Tage im Jahr und höchstens 10 Tage am Stück abwesend sein, wobei eine erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentin den Betrieb aufrechterhält. Das gilt nur auf individuellen Antrag, nur wenn keine andere Apotheke im Umkreis von 6 Kilometern liegt, nur wenn diese Person seit mindestens drei Jahren selbstständig in der Apotheke gearbeitet hat und nur bis zum 31. Dezember 2031. Ausgenommen sind Hauptapotheken sowie Apotheken, die patientenindividuelle Verblisterung oder parenterale Zubereitungen durchführen.
Die weitreichende Fassung, die im Dezember 2025 heftige Kritik hervorgerufen hatte, war Teil des Kabinettsentwurfs und hat es nicht in das Gesetz geschafft. Was die Reform stattdessen ermöglicht, ist die Zweigapotheke in wirklich abgelegenen Gegenden.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.