
Die Vorschriften für Blut und die für Impfstoffe sind nicht dieselben, und genau bei dieser Asymmetrie liegt der Fehler der deutschen Fachpresse. Eine PTA (pharmazeutisch-technische Assistentin) darf in einer deutschen Apotheke zwar einen Impfstoff verabreichen, darf aber unter keiner Aufsichtsstufe eine venöse Blutentnahme (venöse Blutabnahme) durchführen.
Nur ein approbierter Apotheker darf Blut abnehmen, nachdem er eine bestätigte ärztliche Schulung absolviert hat (die von einem Arzt durchgeführt und bestätigt wurde). Die Punktion selbst darf unter Aufsicht an einen PhiP (Pharmazeut im Praktikum) delegiert werden, und zwar erst, nachdem dieser PhiP seine eigene ärztliche Schulung absolviert hat. Die Aufklärung (Patienteninformation), die Anamnese (Krankengeschichte) und die Einwilligung dürfen in keinem der beiden Dienste an jemand anderen übertragen werden.
Diese Erlaubnis wurde mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – mit vollem Namen „Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung“, im Folgenden ApoVWG – eingeführt, das seit dem 2. Juli 2026 in Kraft ist. Die Frage ist nicht mehr, ob eine Apotheke das tun darf, sondern wer welchen Teil übernehmen darf.
Die Impfbefugnis ist in § 20c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt, das ursprünglich als eng gefasstes Modellprojekt für Grippe und COVID-19 gestartet wurde. Da es aus einem betreuten Modell hervorging, bei dem Apotheker die Terminvergabe übernahmen und geschultes Personal die Impfung verabreichte, wurde die Delegation schon früh integriert. § 20c Abs. 4 IfSG nennt pharmazeutisch-technische Assistenten und Pharmazieingenieure als Personen, denen die Verabreichung der Impfung unter Aufsicht und nach nachgewiesener Schulung übertragen werden darf.
Die Erlaubnis zur „ Blutabnahme “ ist in § 11c des Apothekengesetzes (ApoG) verankert und neu. Sie wurde 2026 vor dem Hintergrund einer lebhaften Debatte über den Arztvorbehalt – also die Vorbehaltung bestimmter Handlungen für Ärzte – ausgearbeitet, wobei Verbände der Labormedizin Einwände erhoben. Der Gesetzgeber reagierte darauf, indem er den Kreis der berechtigten Personen klein hielt; deshalb nennt das Gesetz ausdrücklich den approbierten Apotheker, erlaubt die Punktion unter Aufsicht durch einen Pharmaziestudenten (PhiP) und belässt es dabei.
| Schritt | Zugelassener Apotheker | PhiP | PTA |
|---|---|---|---|
| Aufklärung und Einwilligung | Ja, und es bleibt persönlich | Nein, nie delegiert | Nein, nie delegiert |
| Anamnese vor dem Termin | Ja, und es bleibt persönlich | Nein, nie delegiert | Nein, nie delegiert |
| Die venöse Blutentnahme | Ja, nach einer bestätigten ärztlichen Ausbildung | Ja, unter Aufsicht, nach ihrer eigenen ärztlichen Ausbildung | Nein, auf keiner Aufsichtsebene |
| Probenhandhabung und Präanalytik | Ja, die Verantwortung bleibt hier | Ja, beaufsichtigt | Ja, Nebenrolle |
| Dokumentation zur Blutabnahme | Ja, die Verantwortung bleibt hier | Ja, beaufsichtigt | Ja, gemäß ApBetrO § 35b Abs. 2 |
| Verabreichung einer Impfdosis | Ja, nach der Schulung gemäß § 20c IfSG | Nicht in § 20c Abs. 4 IfSG genannt | Ja, gemäß § 20c Abs. 4 IfSG, beaufsichtigt und geschult |
Gerade bei der Präanalytik und der Dokumentation kann ein PTA den Apotheker wirklich entlasten, denn laut ApBetrO § 35b Abs. 2 darf ein PTA bei der Zubereitung und Dokumentation mithelfen.
Eine ärztliche Schulung ist eine Ausbildung in den Kenntnissen, Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten, die für die venöse Blutentnahme erforderlich sind. Sie wird unter ärztlicher Leitung durchgeführt und der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Die Bescheinigung hat rechtliche Gültigkeit, da § 11c ApoG den erfolgreichen Abschluss und nicht nur die Teilnahme vorschreibt.
Die Schulung ist an die Person gebunden und nicht an die Betriebsstätte. Ein geschulter Inhaber deckt keinen PhiP ab, und ein zweiter Standort übernimmt nichts vom ersten. Jeder, der die Punktion durchführt, muss seine eigene bestätigte ärztliche Schulung vorweisen, was das zu einem Budget- und Terminproblem macht.
Bis zum 2. November 2026 müssen zweiMusterlehrpläne für die „ Blutabnahme “ vorliegen: einer für die Apothekerausbildung und einer für die Befugnisübertragung an einen Pharmazeutischen Praktikanten (PhiP), die von der Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer erarbeitet wurden. Die Impflehrpläne müssen bis zum 2. September 2026 vorliegen.
Was diese Fristen bedeuten, ist genau das, was die meisten Apotheken falsch verstehen – und das kostet sie Monate. Ein Mustercurriculum ist keine Voraussetzung für die Blutentnahme, denn § 11c ApoG ist bereits seit dem 2. Juli 2026 in Kraft und das Gesetz verlangt eine abgeschlossene ärztliche Schulung. Apotheken, die auf November warten, entscheiden sich bewusst dafür, abzuwarten.
Die betrieblichen Pflichten gelten ab dem ersten Arbeitstag. Es wird ein geeigneter Raum benötigt, der während der Entnahme nicht anderweitig genutzt wird, die Privatsphäre ist gewährleistet, die Standardarbeitsanweisungen sind im QMS gemäß ApBetrO § 35b Abs. 1 hinterlegt, und die Apotheke benachrichtigt die zuständige Landesbehörde mindestens eine Woche vor Beginn. Die in der Fachpresse kursierende SOP-Frist zum 1. September 2026 ist für die Bundesapothekerkammer verbindlich, nicht jedoch für einzelne Apotheken.
§ 11c ApoG enthält drei weitere Einschränkungen, die den Terminplan beeinflussen. Die venöse Blutentnahme ist auf Personen ab 18 Jahren beschränkt, muss einem diagnostischen Zweck dienen und darf nur in der eigenen öffentlichen Apotheke des Apothekers erfolgen.
Jedes davon ist schwieriger, als es auf den ersten Blick aussieht. Ein Elternteil, der seinen Teenager testen lassen möchte, bekommt keinen Termin, und ein Messestand oder die Wohnung eines Kunden sind kein geeigneter Ort für die Blutentnahme. Wie weit das Erfordernis des diagnostischen Zwecks bei einem Selbstzahler-Panel ohne klinischen Verdacht ausgelegt wird, muss [vom Team zu klären] mit der zuständigen Kammer abgeklärt werden.
Eine Umfrage von Aposcope ergab, dass 66 Prozent der Apotheken angeben, kein Personal für Zusatzleistungen zu haben – was beim „ Blutabnahme “-Service am stärksten ins Gewicht fällt. Ein „ Blutabnahme “-Termin beansprucht die Zeit des Apothekers von Anfang bis Ende: von der Aufklärung und der Anamnese über die Einwilligung, die Punktion oder die Beaufsichtigung eines PhiP bis hin zur Unterzeichnung der Unterlagen. Ein PhiP hilft nur, wenn die Apotheke jemanden hat, der eine eigene ärztliche Ausbildung absolviert hat, und ein PhiP ist per Definition nur vorübergehend da.
Bei einem Impftermin läuft es anders ab, denn ein PTA kann die Verabreichung übernehmen, während der Apotheker das Gespräch führt. Deshalb lässt sich ein Impfdienst in einen bestehenden Dienstplan integrieren, ein „ Blutabnahme “-Dienst hingegen nicht. Die meisten Apotheken, die das anbieten, nutzen fest gebuchte Terminblöcke – ein paar feste Zeitfenster pro Woche, in denen ein geschulter Apotheker nicht am Handverkauf tätig ist. Die Kapazität hängt allein von der Anzahl der geschulten, zugelassenen Apotheker ab und von nichts anderem.
Die Pilotregelung nach § 29 ApoG ermöglicht es einem erfahrenen Apothekenassistenten, eine Apotheke in ländlicher Lage vorübergehend offen zu halten – vorausgesetzt, er verfügt über langjährige Berufserfahrung sowie drei Jahre Tätigkeit in dieser Apotheke, wobei die Dauer auf 20 Tage pro Jahr begrenzt ist und eine Standortprüfung durchgeführt wird. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2031.
Man könnte das leicht als allgemeine Ausweitung der Befugnisse eines PTA interpretieren, aber das ist nicht der Fall. Ein PTA, der unter § 29 ApoG fällt, darf nach wie vor keine venöse Blutentnahme vornehmen, da § 11c ApoG festlegt, wer Blut entnehmen darf, und der §-29-Versuch diese Regelung nicht ändert. Der Beitrag zur Frage, ob ein PTA Blut entnehmen darf, behandelt diese Frage separat.
Darf ein PTA Blut abnehmen, wenn ein Apotheker dabei aufpasst?
Nein. § 11c ApoG nennt den approbierten Apotheker und erlaubt die Punktion nur einem PhiP unter Aufsicht, sodass ein PTA außerhalb dieses Kreises bleibt. Ein PTA darf gemäß ApBetrO § 35b Abs. 2 bei der Vorbereitung und Dokumentation helfen, was aber nicht die venöse Blutentnahme selbst ist.
Muss eine Apotheke auf das Mustercurriculum warten, bevor die erste „ Blutabnahme “ stattfinden kann?
Nein. § 11c ApoG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft, und das Gesetz verlangt eine abgeschlossene ärztliche Schulung, nicht ein veröffentlichtes Mustercurriculum. Die beiden Lehrpläne für die „ Blutabnahme “ müssen bis zum 2. November 2026 vorliegen, sind aber keine Voraussetzung für den Start.
Wenn der Inhaber die ärztliche Schulung absolviert hat, ist dann der PhiP abgedeckt?
Nein. Die Schulung ist personengebunden, daher braucht ein PhiP, der die Punktion durchführt, seine eigene bestätigte ärztliche Schulung, auch wenn der betreuende Apotheker eine solche vorweisen kann. Das Gleiche gilt für jeden angestellten Apotheker, der Blut abnehmen wird.
Warum darf ein PTA zwar impfen, aber kein Blut abnehmen?
Die beiden Erlaubnisse sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. § 20c Abs. 4 IfSG erlaubt es einem Apotheker, die Verabreichung einer Impfdosis unter Aufsicht und nach einer Schulung an einen PTA zu delegieren, während § 11c ApoG die Delegation der Punktion nur an einen PhiP zulässt. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung bleiben in beiden Fällen beim Apotheker.
Darf die Apotheke bei einem 17-Jährigen mit elterlicher Einwilligung Blut abnehmen?
Nein. § 11c ApoG beschränkt die venöse Blutentnahme auf Personen ab 18 Jahren, und die elterliche Einwilligung ändert nichts an dieser Altersgrenze. Die Altersgrenze ist eine feste Regel und keine Frage der Dokumentation.
Eine Apotheke, die das abwägt, zählt in der Regel zunächst die zugelassenen Personen statt der Gesamtzahl der Personen, da diese Zahl die Obergrenze für die Dienstleistung festlegt. Danach geht es darum, eine ärztliche Schulung zu finden, die eine Bestätigung ausstellt, die Standardarbeitsanweisungen ins QMS einzupflegen, den Raum festzulegen und die Landesbehörde mindestens eine Woche vor dem ersten Termin zu benachrichtigen. Der Beitrag zur Impfung in der Apotheke behandelt den parallelen Weg, und die übersichtliche Zusammenfassung des ApoVWG erklärt, was sich sonst noch geändert hat.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Geschäftspraxis, stellt jedoch keine Rechtsberatung dar. Über Einzelfälle entscheidet die zuständige Kammer oder ein Rechtsanwalt.
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