Leistungen und Bezahlung

Fixum

In einem Satz

Das Fixum ist die Pauschalvergütung, die eine Apotheke für jede verschreibungspflichtige Packung erhält, zusätzlich zu einem Aufschlag von drei Prozent. Es stieg am 1. Juli 2026 von 8,35 Euro auf 9,00 Euro und wird am 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro angehoben.

Das Fixum ist der feste Bestandteil des Apothekenzuschlags auf eine verschreibungspflichtige Packung gemäß § 3 der Arzneimittelpreisverordnung, zusätzlich zu einem Zuschlag von drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis.

Die Erhöhung ging nicht auf das ApoVWG zurück – was übrigens der häufigste Fehler in der Berichterstattung über die Apothekenreform ist. Sie ergab sich aus der Dritten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Juni 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 173. Diese Verordnung erhöhte das Fixum am 1. Juli 2026 von 8,35 Euro auf 9,00 Euro und wird es am 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro anheben. Der Betrag von 8,35 Euro war seit 2013 unverändert geblieben.

Was die ApoVWG selbst tut, ist enger gefasst. Ab dem 1. Januar 2027 fasst sie den 21-Cent-Notdienstzuschlag und den 20-Cent-Zuschlag, mit dem pharmazeutische Dienstleistungen finanziert wurden, zu einem einzigen 41-Cent-Notdienstzuschlag zusammen, wobei der Gesamtbetrag pro Packung in diesem Schritt unverändert bleibt, und setzt diesen Zuschlag für einen Übergangszeitraum aus.

Es lohnt sich, drei Dinge zu wissen, die die Reform nicht tut, denn über jedes davon wird so geredet, als wäre es der Fall. Sie führt kein Kombimodell ein, sie rührt die 3-Prozent-Komponente nicht an und sie ändert nichts am Apothekenabschlag.

Laut ABDA liegen die Betriebskosten von Apotheken heute um 65 Prozent höher als zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Fixums – das ist der Hintergrund dafür, dass bei der Reform der Schwerpunkt eher auf Dienstleistungen als auf der Marge liegt.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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