Das Fixum ist die feste Gebühr, die eine Apotheke zusätzlich zu einem dreiprozentigen Aufschlag pro verpackter Verordnung erhält. Es stieg am 1. Juli 2026 von 8,35 Euro auf 9,00 Euro und steigt am 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro.
Das Fixum ist der feste Bestandteil des Apothekenabschlags auf eine verschreibungspflichtige Packung nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung, neben einem dreiprozentigen Zuschlag auf den Apothekeneinkaufspreis.
Die Erhöhung stammt nicht aus der ApoVWG, was der häufigste Fehler in der Berichterstattung über die Apothekenreform ist. Sie stammt aus der Dritten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Juni 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 173. Diese Verordnung hat das Fixum am 1. Juli 2026 von 8,35 Euro auf 9,00 Euro angehoben und erhöht es am 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro, nachdem der Betrag von 8,35 Euro seit 2013 unverändert geblieben war.
Was die ApoVWG selbst bewirkt, ist engere gefasst. Ab dem 1. Januar 2027 führt sie den Notdienstzuschlag von 21 Cent und den Zuschlag von 20 Cent zur Finanzierung von pharmazeutischen Dienstleistungen zu einem einzigen Notdienstzuschlag von 41 Cent zusammen. Die Gesamtsumme pro Packung bleibt bei diesem Schritt unverändert, und die Reform setzt diesen Zuschlag für eine Übergangszeit aus.
Drei Dinge, die die Reform nicht tut, sollte man kennen, da jedes davon so kursiert, als ob sie es täte:
Die ABDA gibt an, dass die Betriebskosten von Apotheken um 65 Prozent höher sind als bei der letzten Festlegung des Fixums, was den Hintergrund dafür bildet, dass die Reform eher auf Dienstleistungen als auf die Marge setzt.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.