Das Mustercurriculum ist der Modelllehrplan für die ärztliche Schulung, der Apotheker auf die Durchführung einer venösen Blutentnahme vorbereitet. Es muss bis zum 2. November 2026 vorliegen, ist aber keine Voraussetzung für das Anbieten dieser Dienstleistung.
Das Mustercurriculum ist der Modelllehrplan für die ärztliche Ausbildung. Die Bundesapothekerkammer erarbeitet ihn gemeinsam mit der Bundesärztekammer, und das ApoVWG legt den 2. November 2026 als Stichtag fest, bis zu dem er vorliegen soll.
Seine Aufgabe ist es, die Ausbildung vergleichbar zu machen. Ohne einen Musterlehrplan entscheidet jeder Ausbildungsanbieter selbst, was ein Apotheker lernen muss, bevor er Blut aus einer Vene entnehmen darf, was es für eine staatliche Behörde oder einen Kostenträger schwierig macht, zu beurteilen, ob ein bestimmter Kurs angemessen war.
Der Punkt, über den am häufigsten falsch berichtet wird, ist die Bedeutung des Datums. Das Mustercurriculum ist keine Voraussetzung. Eine Apotheke, die heute einen Arzt findet, der bereit ist, ihre Apotheker auszubilden, kann noch heute loslegen, vorausgesetzt, die anderen Bedingungen von § 11c des Apothekengesetzes sind erfüllt. Die Frist gilt für die Gremien, die das Curriculum erstellen, nicht für die Apotheken, die darauf warten.
Diese Unterscheidung ist wirtschaftlich von Bedeutung. Wenn man das Datum als Startdatum auslegt, verschiebt sich der Zeitpunkt für eine Apotheke auf das Jahr 2027 – und das für eine Dienstleistung, die bereits seit dem 2. Juli 2026 rechtmäßig ist.
Was eine Apotheke vor der ersten venösen Blutentnahme bereitstellen sollte, sind eine bestätigte Schulung, schriftliche Standardarbeitsanweisungen, ein geeigneter Raum, die Meldung bei der zuständigen Behörde und ein Weg zu einem akkreditierten Labor. Nichts davon hängt von der Veröffentlichung des Musterlehrplans ab.
Sobald sie veröffentlicht ist, sollten bestehende Schulungen daran gemessen werden, und etwaige Lücken sollten durch eine Ergänzungsschulung geschlossen werden, anstatt den gesamten Kurs zu wiederholen.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.