
Das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz ( ApoVWG) ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Es erweitert deutlich den Tätigkeitsbereich von Apotheken: Zugelassene Apotheker dürfen nach einer ärztlichen Schulung venöses Blut entnehmen, und es kommen neue pharmazeutische Dienstleistungen hinzu. Hier findest du die kompakte Übersicht.
Update, 17. Juli 2026. Nach dem, was bereits gilt, und dem, was noch offen ist, neu geordnet. Hinzugefügt: Die Pauschalgebühr in der Apotheke steigt auf 9,00 Euro (9,50 Euro ab dem 1. Januar 2027), Schnelltests sind als Selbstzahlerleistung möglich, ebenso wie die Nachversorgung bei Langzeitmedikamenten ohne neues Rezept. Der Musterlehrplan für die venöse Blutabnahme immer noch nicht veröffentlicht (Frist: 2. November 2026).
Das ApoVWG (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) erweitert die Rolle der Apotheke im Gesundheitswesen. Die Kernpunkte sind die venöse Blutabnahme ausgebildete, zugelassene Apotheker, neue pharmazeutische Dienstleistungen, ein erweitertes Impfangebot und ein geändertes Vergütungssystem. Es ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft.
Das Gesetz wurde am 26. Juni 2026 unterzeichnet, am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (2026 Teil I Nr. 195) veröffentlicht und trat am 2. Juli 2026 in Kraft. Einzelne Leistungen beginnen erst, sobald die jeweiligen Vorgaben veröffentlicht sind, zum Beispiel der Musterlehrplan für die venöse Blutabnahme. Für Apotheken bedeutet das, dass der Rahmen nun feststeht und die operative Umsetzung in den kommenden Monaten Schritt für Schritt erfolgt.
Es gibt vier Änderungen: Die venöse Blutabnahme für ausgebildete, zugelassene Apotheker möglich, das pDL-Angebot wird auf zehn Leistungen erweitert, die Vergütung wird teilweise neu verhandelt und das Impfangebot wird ausgeweitet. Kapillarmessungen sind bereits heute im Rahmen der bestehenden Angebote möglich.
Der Vier-Punkte-Rahmen bildet die Grundlage für die gesamte Reform. Die venöse Blutabnahme die größte Veränderung, da sie tiefgreifendere Laboranalysen direkt in der Apotheke ermöglicht. Die pharmazeutischen Dienstleistungen zielen auf den großen Finanztopf ab, der bisher weitgehend ungenutzt geblieben ist. Details zu jedem Punkt findest du auf den ausführlichen Seiten dieses Leitfadens.
Das ApoVWG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Es wurde am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026, Teil I, Nr. 195 veröffentlicht. Nach derzeitigem Stand laufen die im Gesetz genannten Fristen ab Inkrafttreten, also ab dem 2. Juli 2026, und nicht ab der Veröffentlichung.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass der 1. Juli 2026 der Tag des Inkrafttretens war. Das war jedoch der Tag der Veröffentlichung. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums tritt das Gesetz am 2. Juli 2026 in Kraft. Einzelne Bestimmungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, was jedoch keinen Einfluss auf das reformweite Datum hat. Den vollständigen Zeitplan findest du im ApoVWG-Fristen-Tracker.
Der rechtliche Rahmen gilt seit dem 2. Juli 2026, und die Einführung erfolgt schrittweise. Apotheken können einige Leistungen sofort nutzen: Kapillarmessungen, Schnelltests als Selbstzahlerleistung und die Nachversorgung mit Langzeitmedikamenten. Die venöse Blutabnahme umfassendere Impfungen beginnen erst nach dem Modelllehrplan, der spätestens am 2. November 2026 vorliegen muss.
Diese Aufteilung entscheidet darüber, was du schon heute anbieten kannst und worauf du noch warten musst. Die Kapillardiagnostik ist der leicht zugängliche Sofortzugang, und der tiefere venöse Zugang folgt nach der Schulung. Die erhöhte apothekenfeste Gebühr von 9,00 Euro gilt ebenfalls bereits seit dem 1. Juli 2026 – die erste Anpassung seit über einem Jahrzehnt.
ApoVWG steht für „Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz“. Es soll die Rolle der Apotheke im Gesundheitswesen stärken und erweitert unter anderem die Möglichkeiten zur Blutabnahme das Angebot an pharmazeutischen Dienstleistungen. Es ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt 2026, Teil I, Nr. 195 veröffentlicht.
Das ApoVWG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 1. Juli 2026, die Unterzeichnung am 26. Juni 2026. Der oft genannte 1. Juli 2026 markiert also die Veröffentlichung und nicht das Inkrafttreten. Nach derzeitigem Stand laufen die gesetzlichen Fristen ab dem Inkrafttreten.
Ja, das sieht das Gesetz so vor. Die venöse Blutabnahme für zugelassene Apotheker erlaubt, sobald sie eine von Ärzten geleitete Schulung erfolgreich absolviert haben. In der Praxis kann damit erst begonnen werden, wenn der Musterlehrplan veröffentlicht und die Schulung abgeschlossen ist. Kapillarmessungen sind bereits heute im Rahmen bestehender Angebote möglich.
So wie es derzeit aussieht: Standardarbeitsanweisungen innerhalb von zwei Monaten, der Musterlehrplan für die venöse Blutabnahme vier Monaten und die Tarifverhandlungen für neue pDL innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten. Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Schlichtungsstelle innerhalb von zwölf Wochen. Details findest du im Fristen-Tracker.
Nach der Reform gibt es insgesamt zehn Arzneimittelleistungen: fünf bestehende mit Festpreisen aus dem Schiedsspruch von 2022 und fünf neue. Acht der zehn Leistungen sind rezeptfrei, zwei davon sind verschreibungspflichtig. Über die Vergütung für die fünf neuen pDL wird derzeit verhandelt (Stand: 17. Juli 2026).
So wie es derzeit aussieht, ist das nicht vorgesehen. Laut Gesetz Blutabnahme die venöse Blutabnahme zugelassenen Apothekern vorbehalten, die die ärztlich geleitete Ausbildung absolviert haben. Apotheker in der praktischen Ausbildung dürfen die Punktion nur unter Aufsicht durchführen. Apothekenfachangestellte werden in der Blutabnahme nicht erwähnt, bei Impfungen werden sie jedoch gesondert aufgeführt.
Eine ganze Menge ist schon sofort nutzbar: Kapillarmessungen im Rahmen bestehender Angebote, Schnelltests als Selbstzahlerleistung (zum Beispiel auf Grippe oder Noroviren) und die Nachversorgung von Patienten, die langfristig Medikamente einnehmen, ohne dass eine neue ärztliche Verschreibung nötig ist. Die venöse Blutabnahme umfassendere Impfungen beginnen erst nach dem Modelllehrplan, der spätestens am 2. November 2026 vorliegen muss.
Die Apothekenpauschale steigt in zwei Schritten: ab dem 1. Juli 2026 auf 9,00 Euro und ab dem 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro. Das ist die erste Anpassung seit über einem Jahrzehnt. Die Vergütung für die fünf neuen pharmazeutischen Leistungen wird separat zwischen dem DAV und dem Bundesverband der gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt und steht noch nicht fest.
Stand: 17. Juli 2026. Redaktion von Aniva , keine Gewähr. Bitte erkundige dich bei deiner Apothekerkammer und deinem Betriebshaftpflichtversicherer, bevor du loslegst.
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