
Das Apothekenreformgesetz (ApoVWG) hat seit Juli 2026 einige Aufgaben der Apotheken verändert, zum Beispiel im Bereich Blutabnahme der pharmazeutischen Dienstleistungen. Viele fragen sich, was das für die Fernberatung und die Videoberatung in der Apotheke bedeutet.
Unter „Telepharmazie“ versteht man pharmazeutische Beratung und Unterstützung, die nicht unbedingt direkt am Schalter vor Ort stattfinden muss, sondern auch per Telefon, per Video oder über andere digitale Kanäle erfolgen kann. Dazu gehören beispielsweise Nachfragen zur Medikamenteneinnahme, Anweisungen zur Einnahme oder die Unterstützung bei pharmazeutischen Dienstleistungen aus der Ferne.
Der Begriff ist kein feststehender Rechtsbegriff mit einer einzigen rechtlichen Definition, sondern ein Sammelbegriff für verschiedene Formen der Fernkommunikation zwischen der Apotheke und ihren Kunden. Inwieweit einzelne Aufgaben aus der Ferne erledigt werden dürfen, hängt von den geltenden Berufs- und Apothekenvorschriften ab, die sich unter anderem mit dem ApoVWG weiterentwickeln. Für Patienten ist vor allem wichtig, dass die Telefonapotheke eine Ergänzung zur Beratung vor Ort darstellt und diese nicht in jedem Fall ersetzt.
Das ApoVWG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Es erlaubt zugelassenen Apothekern, nach einer ärztlich geleiteten Schulung venöses Blut zu entnehmen. Bei den pharmazeutischen Leistungen (pDL) kommen zu den fünf bestehenden Festpreisleistungen fünf neue hinzu, über deren Ausgestaltung noch verhandelt wird. Insgesamt benötigen acht der zehn Leistungen keine ärztliche Verschreibung.
Für die venöse Blutabnahme muss zunächst ein Modelllehrplan erstellt werden, den die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis spätestens 2. November 2026 vorlegt. Nach derzeitigem Stand ist die venöse Blutabnahme für Apothekenfachangestellte nicht vorgesehen. Kapillarmessungen, zum Beispiel im Rahmen etablierter Angebote wie Tasso+, sind bereits heute innerhalb des bestehenden Rahmens möglich und wurden nicht erst durch das ApoVWG neu geschaffen.
Zu den konkreten Regelungen für die Videoberatung, die neu im ApoVWG verankert wurden, gibt es noch keine konkreten Details. Für verlässliche Auskünfte zum genauen Geltungsbereich solltest du dich direkt an die ABDA, die zuständige Landesapothekerkammer oder das Bundesgesundheitsministerium wenden.
Bekannt und dokumentiert ist der Zeitplan der Reform. Seit ihrem Inkrafttreten am 2. Juli 2026 laufen mehrere Fristen parallel, zum Beispiel zwei Monate für Standardarbeitsanweisungen (SOP), vier Monate für den Musterlehrplan, vier Monate für die Gehaltsverhandlungen zum neuen pDL und zwölf Wochen für ein mögliches Schiedsverfahren. Bis diese Fristen abgelaufen sind und die dazugehörigen Regelungen Gestalt annehmen, ist bei detaillierten Aussagen zur Telepharmazie eine gewisse Vorsicht angebracht.
Fernberatung und Vor-Ort-Diagnostik ergänzen sich: Eine Messung oder Entnahme findet zwangsläufig in der Apotheke statt, und die fachkundige Auswertung des Ergebnisses kann dann per Telefon, Video oder schriftlich erfolgen. Ein einzelner Wert ersetzt niemals eine ärztliche Untersuchung.
In der Praxis bedeutet das, dass die Apotheke weiterhin der Ort der Probenentnahme bleibt, da eine Kapillarmessung oder – in Zukunft – die Venenblutentnahme die physische Anwesenheit erfordert. Die Nachsorge, wie zum Beispiel Erinnerungen, Folgefragen oder die Auswertung im Rahmen eines pharmazeutischen Dienstes, kann mit technischer Unterstützung auch aus der Ferne organisiert werden. Wo im Einzelfall die rechtliche Grenze zwischen persönlicher und telefonischer oder digitaler Beratung verläuft, wird durch die Berufsordnung der jeweiligen Landesapothekerkammer festgelegt.
Seit Inkrafttreten des ApoVWG am 2. Juli 2026 laufen mehrere feste Fristen: zwei Monate für die SOP, vier Monate für den Musterlehrplan zur Blutabnahme, vier Monate für die Vergütungsverhandlungen über die neuen pharmazeutischen Leistungen und zwölf Wochen für ein mögliches Schiedsverfahren.
| Thema | Frist | Status |
|---|---|---|
| SOP (Standardarbeitsanweisungen) | 2 Monate nach Inkrafttreten | Läuft seit dem 2. Juli 2026 |
| Musterlehrplan für Blutabnahme | Spätestens in vier Monaten | Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer, Einsendeschluss: 2. November 2026 |
| Gehaltsverhandlungen für neue pDL | 4 Monate ab Inkrafttreten | Läuft seit dem 2. Juli 2026 |
| Schlichtungsverfahren (falls nötig) | 12 Wochen | Im weiteren Verlauf, falls die Verhandlungen scheitern |
Die aktuellen Fristen kannst du in unserem ApoVWG-Fristen-Tracker verfolgen.
Kapillarmessungen im Rahmen bestehender Angebote sind bereits heute möglich und unabhängig von der ApoVWG. Die venöse Blutabnahme zugelassene Apotheker erfordert hingegen eine ärztlich geleitete Schulung gemäß dem noch zu erstellenden Musterlehrplan und ist daher noch nicht flächendeckend startbereit.
Für Apotheken, die darüber nachdenken, Blutabnahme Biomarker-Angebote in ihr Sortiment aufzunehmen, lohnt es sich, einen Blick auf die eigentliche Laborlogistik und die dahinterstehende diagnostische Infrastruktur zu werfen – ganz gleich, inwieweit diese später durch Videoberatung unterstützt wird. Kunden, die eine Auswertung ihrer Werte wünschen, sollten dies grundsätzlich mit medizinischem Fachpersonal besprechen, insbesondere bei ungewöhnlichen oder unklaren Ergebnissen.
Es gibt keine einheitliche rechtliche Definition. „Telepharmazie“ ist ein Sammelbegriff für Beratung und Unterstützung durch Apotheken per Telefon, Video oder über digitale Kanäle. Die Einzelheiten zum jeweiligen Umfang werden durch geltende apotheken- und berufsrechtliche Vorschriften sowie durch die einzelnen Dienstleistungen festgelegt.
Das ApoVWG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft und wurde am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026, Teil I, Nr. 195, veröffentlicht. Seitdem laufen mehrere Umsetzungsfristen, zum Beispiel für die SOP und den Musterlehrplan.
So wie es derzeit aussieht, ist die venöse Blutabnahme ApoVWG für zugelassene Apotheker nach einer ärztlich geleiteten Schulung vorgesehen, nicht für Apothekenfachangestellte. Der Musterlehrplan dafür wird von der Bundesapothekerkammer und der Bundesärztekammer bis spätestens 2. November 2026 ausgearbeitet.
Nein. Eine Videoberatung in der Apotheke kann zwar die Einnahmehinweise verdeutlichen oder eine Dienstleistung ergänzen, ersetzt aber nicht die Diagnose eines Arztes. Ungewöhnliche Werte oder Symptome sollten immer von einem Arzt abgeklärt werden.
pDL sind zusätzliche Beratungs- und Betreuungsleistungen von Apotheken, die über die reine Abgabe von Medikamenten hinausgehen. Mit der ApoVWG kommen zu den fünf bestehenden Leistungen mit Festpreisen fünf neue hinzu, sodass insgesamt acht der zehn Leistungen ohne ärztliche Verschreibung angeboten werden. Schau dir unsere Übersicht über die pharmazeutischen Leistungen an.
Aniva die komplette Infrastruktur für die Blutdiagnostik in der Apotheke: Labor, ärztliche Beurteilung, App-Bericht und Logistik. Mehr dazu erfährst du unter Aniva Apotheken “ und im Beitrag „ApoVWG-FAQ“.
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