
Das Apothekenreformgesetz (ApoVWG) hat im Juli 2026 einige Aufgaben in Apotheken verändert, zum Beispiel rund um Blutabnahme und pharmazeutische Dienstleistungen. Viele fragen sich, was das für die Fernberatung und Videoberatung in der Apotheke bedeutet.
Telepharmazie bedeutet pharmazeutische Beratung und Betreuung, die nicht vor Ort am HV-Tisch stattfinden muss, sondern per Telefon, Video oder über andere digitale Kanäle erfolgt. Dazu gehören Dinge wie Rückfragen zu Medikamenten, Einnahmehinweise oder die Unterstützung eines pharmazeutischen Dienstes aus der Ferne.
Der Begriff ist kein fester Rechtsbegriff mit einer einzigen legalen Definition, sondern ein Sammelbegriff für verschiedene Formen der Fernkommunikation zwischen Apotheke und Kunden. Wie weit einzelne Aufgaben aus der Ferne erledigt werden dürfen, hängt von den geltenden Berufs- und Apothekenregeln ab, die sich teilweise mit der ApoVWG weiterentwickeln. Für Patienten zählt vor allem, dass Telepharmazie eine Ergänzung zur Beratung vor Ort ist und sie nicht in jedem Fall ersetzt.
Die ApoVWG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft. Sie erlaubt approbierten Apothekerinnen und Apothekern nach einer ärztlich geleiteten Schulung die venöse Blutabnahme. Bei den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) kommen zu den fünf bestehenden fünf neue Festpreis-Leistungen hinzu, die noch verhandelt werden. Insgesamt benötigen acht der zehn Leistungen kein ärztliches Rezept.
Für die venöse Blutabnahme muss zunächst ein Modelllehrplan erstellt werden, den die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis spätestens 2. November 2026 vorlegt. Nach derzeitigem Stand ist die venöse Blutabnahme für Apothekenfachkräfte nicht vorgesehen. Kapillarmessungen, zum Beispiel im Rahmen etablierter Angebote wie Tasso+, sind bereits heute innerhalb des bestehenden Rahmens möglich und wurden nicht erst durch das ApoVWG neu geschaffen.
Zu konkreten Regeln für Videoberatung, die neu in der ApoVWG verankert wären, gibt es keine handfesten Details. Für verlässliche Aussagen zum genauen Umfang wendest du dich am besten direkt an die ABDA, die zuständige Landesapothekerkammer oder das Bundesgesundheitsministerium.
Bekannt und dokumentiert ist der Zeitplan der Reform. Seit ihrem Inkrafttreten am 2. Juli 2026 laufen mehrere Fristen parallel: zum Beispiel zwei Monate für Standardarbeitsanweisungen (SOPs), vier Monate für das Mustercurriculum, vier Monate für die Vergütungsverhandlung der neuen pDL und zwölf Wochen für ein eventuelles Schiedsverfahren. Bis diese Fristen ablaufen und begleitende Regeln greifen, ist bei detaillierten Aussagen zur Telepharmazie etwas Vorsicht geboten.
Fernberatung und Diagnostik vor Ort ergänzen sich: Eine Messung oder Blutabnahme findet notwendigerweise in der Apotheke statt, und die fachliche Auswertung des Ergebnisses kann danach per Telefon, Video oder schriftlich folgen. Ein einzelner Wert ersetzt niemals den Arztcheck.
In der Praxis bedeutet das, dass die Apotheke weiterhin der Ort der Probenentnahme bleibt, da eine Kapillarmessung oder – in Zukunft – der „ venöse Blutabnahme “ die physische Anwesenheit erfordern. Die Nachbetreuung, wie zum Beispiel Erinnerungen, Folgefragen oder die Auswertung im Rahmen eines pharmazeutischen Dienstes, kann mit technischer Unterstützung auch aus der Ferne organisiert werden. Wo im Einzelfall die rechtliche Grenze zwischen persönlicher und telefonischer oder digitaler Beratung verläuft, wird durch die Berufsordnung der jeweiligen Landesapothekerkammer festgelegt.
Seit dem Inkrafttreten des ApoVWG am 2. Juli 2026 laufen mehrere feste Fristen: zwei Monate für SOPs, vier Monate für den Mustercurriculum zur Blutabnahme, vier Monate für die Vergütungsverhandlung der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen und zwölf Wochen für ein eventuelles Schiedsverfahren.
| Thema | Frist | Status |
|---|---|---|
| SOP (Standardarbeitsanweisungen) | 2 Monate ab Inkrafttreten | Läuft seit dem 2. Juli 2026 |
| Mustercurriculum für die Blutabnahme | Spätestens 4 Monate | Bundesapothekerkammer mit Bundesärztekammer, Frist bis 2. November 2026 |
| Vergütungsverhandlung für neue pDL | 4 Monate ab Inkrafttreten | Läuft seit dem 2. Juli 2026 |
| Schiedsverfahren (bei Bedarf) | 12 Wochen | Nachgeschaltet bei scheiternden Verhandlungen |
Du kannst die laufenden Fristen auf unserem ApoVWG-Fristen-Tracker verfolgen.
Kapillare Messungen im Rahmen etablierter Angebote sind schon heute und unabhängig vom ApoVWG möglich. Die venöse Blutabnahme durch approbierte Apotheker erfordert hingegen die ärztlich geleitete Schulung gemäß dem noch auszuarbeitenden Mustercurriculum und ist daher noch nicht flächendeckend startklar.
Für Apotheken, die Blutabnahmen oder Biomarker anbieten möchten, lohnt sich ein Blick auf die tatsächliche Laborslogistik und Diagnostik-Infrastruktur im Hintergrund – unabhängig davon, wie viel davon später per Videoberatung unterstützt wird. Wer verlässliche Werte sucht, sollte diese im Regelfall mit medizinischem Fachpersonal besprechen, besonders bei ungewöhnlichen oder unklaren Ergebnissen.
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition. Telepharmazie ist ein Sammelbegriff für Beratung und Betreuung durch Apotheken per Telefon, Video oder über digitale Kanäle. Details zum genauen Umfang werden durch bestehende apotheken- und berufsrechtliche Regeln sowie durch einzelne Services festgelegt.
Die ApoVWG ist seit dem 2. Juli 2026 in Kraft, veröffentlicht am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 195. Seitdem laufen verschiedene Umsetzungsfristen, zum Beispiel für SOPs und den Mustercurriculum.
Nach aktuellem Stand ist die venöse Blutabnahme im ApoVWG für approbierte Apotheker nach ärztlich geleiteter Schulung vorgesehen, nicht für PTAs. Das entsprechende Mustercurriculum wird von der Bundesapothekerkammer und der Bundesärztekammer bis spätestens 2. November 2026 ausgearbeitet.
Nein. Eine Videoberatung in der Apotheke kann Einnahmehinweise klären oder eine Leistung unterstützen, ersetzt jedoch keine ärztliche Diagnose. Auffällige Werte oder Symptome gehören immer in ärztliche Hände.
pDL sind zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsangebote von Apotheken über die reine Medikamentenabgabe hinaus. Mit dem ApoVWG kommen zu den bestehenden fünf neuen Dienstleistungen mit festen Preisen hinzu, sodass insgesamt acht von zehn Dienstleistungen ohne ärztliches Rezept möglich sind. Siehe unsere Übersicht der pharmazeutischen Dienstleistungen.
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