Recht & Fristen

Betriebshaftpflichtversicherung

In einem Satz

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die eine Apotheke im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Dritten zufügt. Bevor ein Blutabnahme-Service beginnt, muss der Versicherer schriftlich bestätigen, ob diese Tätigkeit und der Fall, dass ein Kunde in Ohnmacht fällt, versichert sind.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist die Absicherung, die eine Apotheke für ihren Geschäftsbetrieb hat. Sie greift bei Schäden, die der Betrieb Dritten zufügt – etwa wenn ein Kunde auf nassem Boden ausrutscht, eine Lieferung etwas beschädigt oder sich jemand in den Räumlichkeiten verletzt.

Die Police ist auf das Unternehmen, die Räume, das Personal und die Geräte zugeschnitten. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist etwas anderes: Sie ist auf die Ausübung des Berufs und die daraus resultierenden Schäden ausgelegt. Die meisten Apotheken haben beides, oft gebündelt in einer Police von einem Anbieter. Die genaue Grenze ergibt sich aus dem Wortlaut und nicht aus einer pauschalen Regel.

Das wird genau dann wichtig, wenn eine Apotheke eine Tätigkeit anbietet, für die die Police ursprünglich nicht gedacht war. Eine venöse Blutentnahme ist ein körperlicher Eingriff, der von Apothekenpersonal mit einer Kanüle in der Apotheke durchgeführt wird. Eine bestehende Police deckt das vielleicht ab, aber eben auch vielleicht nicht, da in der Beschreibung der versicherten Tätigkeiten eine Blutabnahme möglicherweise schlicht fehlt.

Die Frage geht also vor dem ersten Termin schriftlich an den Versicherer, und zwar ganz konkret:

  • Ist die Blutabnahme bei Kunden im Rahmen dieser Police eine versicherte Tätigkeit?
  • Wenn ein Kunde während oder nach einer Blutabnahme ohnmächtig wird und beim Sturz zu Schaden kommt, ist das über die Betriebs- oder die Berufshaftpflicht versichert?
  • Sind die Mitarbeitenden, die die Blutabnahme durchführen, in ihrer tatsächlichen Rolle abgesichert?
  • Ist ein Arzt, der bei der Schulung oder Überwachung hilft, über diese Police abgedeckt oder muss er eine eigene haben?
  • Wie sieht es mit Sachschäden an den Räumlichkeiten aus und mit Ansprüchen, die erst lange nach dem Termin geltend gemacht werden?

Kein Glossar kann vorhersagen, was eine bestimmte Police abdeckt, da die Formulierungen je nach Versicherer und Jahr variieren. Die einzige verlässliche Antwort kommt schriftlich vom Versicherer mit Angabe der Polizzennummer – ein Telefonat reicht hierfür nicht aus.

Bewahre die Antwort dort auf, wo auch die Formblätter für Aufklärung und Einwilligung sowie die Arbeitsanweisungen liegen, da ein Schadensfall genau daran gemessen wird. Eine Versicherung ersetzt zudem nicht die zugrundeliegende Haftung, die in jedem Fall bei der Apotheke verbleibt. Sie senkt auch nicht die Anforderungen, die an die Anamnese vor der Blutentnahme und das dokumentierte Vorgehen gestellt werden.

Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.

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