Eine „apothekenübliche Dienstleistung“ ist eine gesundheitsbezogene Dienstleistung, die eine Apotheke zusätzlich zu Arzneimitteln anbieten kann und die in der Regel vom Kunden privat bezahlt wird. Sie unterscheidet sich von einer „pharmazeutischen Dienstleistung“, die von den Krankenkassen finanziert wird.
Eine „apothekenübliche Dienstleistung“ ist eine für Apotheken übliche, der Gesundheit dienende Dienstleistung, die neben dem Arzneimittelgeschäft angeboten wird. In der Praxis handelt es sich dabei um privat bezahlte Angebote: Vorsorgeuntersuchungen, Messungen und Gesundheitsberatung. Sie werden oft als „Selbstzahlerleistungen“ bezeichnet, da der Kunde direkt bezahlt.
Der entscheidende Unterschied ist die Herkunft des Geldes. Eine pharmazeutische Dienstleistung ist gesetzlich geregelt und wird aus eigenen Mitteln finanziert. Eine apothekenübliche Dienstleistung wird vom Kunden bezahlt. Wenn man das eine als das andere ausgibt, führt das zu echten Problemen – daher müssen die beiden klar voneinander getrennt kommuniziert und abgerechnet werden.
Preistransparenz ist entscheidend. Der Gesamtpreis sollte vor der Behandlung klar und schriftlich angegeben werden, zusammen mit den darin enthaltenen Leistungen. Werbung unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, das sachliche Informationen zulässt, Heilversprechen und Erfolgsgarantien jedoch verbietet.
Die Diagnostik passt hier ganz natürlich ins Bild. Ein Point-of-Care-Test oder ein Blutbild, das durch eine venöse Blutentnahme gewonnen wird, kann privat angeboten werden, vorausgesetzt, die Apotheke erfasst und kontextualisiert die Werte und überlässt die medizinische Auswertung einem Arzt.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.