Aufklärung ist das Gespräch vor einer Blutabnahme und Einwilligung die darauffolgende Zustimmung. Beides gehört in die Hände des Apothekers, der die venöse Blutentnahme durchführt, und darf an niemanden delegiert werden.
Aufklärung is the explanation a person receives before a blood sample is taken, and Einwilligung is the consent they give afterwards on the basis of that explanation. The two are separate steps and both have to happen before the Blutabnahme begins.
Eine sinnvolle Aufklärung umfasst die folgenden Punkte:
Die Einwilligung muss nach Aufklärung erfolgen und dokumentiert werden. Gesundheitsdaten sind eine besondere Kategorie nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung, weshalb der Datenschutz in der Regel eine eigene, ausdrückliche Einwilligung erfordert, anstatt in der allgemeinen aufzugehen. Beide Einwilligungen können auf demselben Formular stehen, sofern sie getrennt voneinander erteilt werden.
Die Delegation ist der Punkt, den Teams am häufigsten falsch machen. Gemäß § 11c Apothekengesetz darf der Piks unter Aufsicht an einen Pharmazeut im Praktikum übergeben werden, aber Aufklärung, Anamnese und Einwilligung dürfen an niemanden übertragen werden. Sie verbleiben bei der Apothekerin oder dem Apotheker, die oder der die Blutabnahme durchführt.
Eine PTA darf den Raum vorbereiten und die Dokumentation übernehmen, aber nicht die Aufklärung durchführen.
Ein Punkt zur Teilnahmeberechtigung gehört in dasselbe Gespräch, da er genau in diesem Moment und nicht erst später überprüft wird. Der Service ist auf Personen ab 18 Jahren beschränkt.
Wie all dies durchgeführt und dokumentiert wird, gehört in die Standardarbeitsanweisungen der Apotheke, einschließlich der Frage, welches Formular verwendet und wo die unterschriebene Einwilligung aufbewahrt wird.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.