Rechtliche Bestimmungen und Fristen

Aufklärung und Einwilligung

In einem Satz

„Aufklärung“ ist die Erläuterung vor der „ Blutabnahme “, und „Einwilligung“ ist die darauf folgende Zustimmung. Beides obliegt dem Apotheker, der die venöse Blutentnahme durchführt, und darf an niemanden sonst delegiert werden.

„Aufklärung“ ist die Erläuterung, die eine Person vor der Blutentnahme erhält. „Einwilligung“ ist die Zustimmung, die sie anschließend auf der Grundlage dieser Erläuterung erteilt. Das sind zwei getrennte Schritte, und beide müssen vor der Nadel erfolgen.

Zu einer sinnvollen Aufklärung gehört, was genau gemessen wird und warum, wie die Blutentnahme abläuft, welche Risiken damit verbunden sind – wie zum Beispiel Blutergüsse oder Ohnmacht –, was anschließend mit der Probe und den Daten passiert, wer sie auswertet, wie lange es dauert, bis das Ergebnis vorliegt, und dass ein Messwert keine Diagnose ist.

Die Einwilligung muss aufklärend sein und sollte dokumentiert werden. Gesundheitsdaten gehören gemäß Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung zu einer besonderen Kategorie, daher ist für diese Daten in der Regel eine eigene ausdrückliche Einwilligung erforderlich, anstatt sie in die allgemeine Einwilligung einzubeziehen. Die beiden Einwilligungen können auf demselben Formular stehen, sofern sie getrennt erteilt werden.

Die Regel, die vielen Teams Probleme bereitet, ist die Delegation. Gemäß § 11c des Apothekengesetzes darf die Punktion unter Aufsicht an einen Pharmazeuten im Praktikum delegiert werden. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung dürfen an niemanden delegiert werden. Diese Aufgaben bleiben beim Apotheker, der die venöse Blutentnahme durchführt. Ein PTA darf den Raum vorbereiten und die Dokumentation erledigen, darf aber die Aufklärung nicht vornehmen.

Ein Zulassungskriterium gehört ebenfalls in diesen Zusammenhang, da es bereits jetzt und nicht erst später geprüft wird. Der Dienst ist auf Personen ab 18 Jahren beschränkt.

Wie das alles abläuft und dokumentiert wird, ist in den Standardarbeitsanweisungen der Apotheke geregelt – darunter auch, welches Formular verwendet wird und wo die unterschriebene Einwilligung aufbewahrt wird.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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