Der Behandlungsvertrag ist die Vereinbarung zwischen der Apotheke und der Person, die eine Leistung in Anspruch nimmt. Die Apotheke ist verpflichtet, die Leistung mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen und ordnungsgemäß zu dokumentieren; die Person ist zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, und der Vertrag kommt zustande, sobald die Leistung angenommen wird.
Der Behandlungsvertrag ist das Rechtsverhältnis, das einer Dienstleistung zugrunde liegt, und er wird gerade deshalb leicht übersehen, weil er selten in schriftlicher Form vorliegt. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet ein Vertrag dieser Art die eine Seite, eine Dienstleistung nach den anerkannten Standards des Fachgebiets zu erbringen und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren, und die andere Seite, das vereinbarte Honorar zu zahlen. Auf eine Apotheke angewendet bedeutet das: Die Apotheke ist zu einer ordnungsgemäß erbrachten und ordnungsgemäß dokumentierten Leistung verpflichtet, und die Person, die diese gebucht hat, ist zur Zahlung des vereinbarten Betrags verpflichtet.
Der Vertrag kommt zustande, sobald die angebotene Dienstleistung angenommen wird, was in der Praxis oft geschieht, ohne dass jemand etwas unterschreibt. Jemand bucht einen Termin, kommt vorbei, wird über den Umfang der Dienstleistung und die Kosten informiert und stimmt zu, dass es losgehen soll. Ab diesem Moment besteht der Vertrag. Es ist nichts Weiteres erforderlich, damit sie für beide Seiten bindend ist. Eine schriftliche Form ändert nichts daran, ob der Vertrag besteht, hat aber großen Einfluss darauf, ob seine Bedingungen später nachgewiesen werden können – was das stichhaltige Argument dafür ist, den Umfang, den Preis und die Grenzen der Dienstleistung vor Beginn schriftlich festzuhalten.
Es handelt sich nicht um dasselbe Dokument wie die Einwilligung, und die beiden als ein und dasselbe zu betrachten, ist ein Fehler, den man vermeiden sollte. „Aufklärung und Einwilligung“ bezieht sich auf den Eingriff selbst, d. h., dass die Person verstanden hat, was an ihrem Körper vorgenommen wird, und dem zugestimmt hat; ohne diese Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig, egal wie solide die geschäftliche Vereinbarung auch gewesen sein mag. Der Behandlungsvertrag betrifft das Dienstleistungsverhältnis, also die Frage, wer wem was schuldet. Das sind zwei getrennte Fragen, zwei getrennte Unterlagen und in der Praxis zwei getrennte Unterschriften, sofern überhaupt Unterschriften eingeholt werden.
Was sich aus der Vereinbarung ergibt, ist der Teil, der sich auf die tägliche Arbeit auswirkt. Die Sorgfaltspflicht wird daran gemessen, wie sich eine kompetente Apotheke verhalten würde – deshalb sind schriftliche Abläufe und eine wahrheitsgemäße Dokumentation so wichtig, und genau das ist der Maßstab, an dem die Haftung gemessen wird, wenn etwas schiefgeht. Die Dokumentationspflicht gilt sowohl gegenüber der Person als auch gegenüber der Apotheke. Handelt es sich um eine pharmazeutische Dienstleistung, muss die Person überhaupt keine Gebühr zahlen, da diese über einen Sonderbeleg vom pDL-Fonds erstattet wird – dennoch gelten die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten genauso, als hätte die Person die Rechnung selbst bezahlt.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.