Rechtliche Bestimmungen und Fristen

Gewerbesteuer bei nicht apothekenbezogenen Leistungen

In einem Satz

Die Gewerbesteuer ist die kommunale Steuer auf gewerbliche Tätigkeiten. Für eine Apotheke stellt sich die Frage, ob die Aufnahme einer Dienstleistung, die nicht den Verkauf von Arzneimitteln umfasst, Auswirkungen darauf hat, wie diese Tätigkeit eingestuft und besteuert wird.

Die Gewerbesteuer ist die Steuer, die die Gemeinde auf gewerbliche Betriebe erhebt. Wenn dieses Thema in Apothekendiskussionen aufkommt, werden oft zwei Dinge verwechselt – und es hilft, sie voneinander zu trennen. Eine Apotheke ist ein reguliertes Gesundheitsunternehmen, aber die Tätigkeit, die sie tatsächlich ausübt – nämlich Waren einzukaufen und weiterzuverkaufen –, ist gewerblicher Natur und wird seit langem auch so behandelt. Die Abgabe von Medikamenten ist keine freiberufliche Tätigkeit, daher befindet sich eine Apotheke nicht in einer geschützten Position, die durch eine neue Dienstleistung zerstört werden könnte.

Die Bedenken bezüglich apothekenfremder Leistungen kommen meist von woanders her. Ein Großteil der Ratschläge, die zu diesem Thema kursieren, wurde für freie Berufe verfasst – für Praxen, deren Einnahmen tatsächlich freiberuflicher Natur sind und in denen schon ein kleiner gewerblicher Anteil die gesamte Einstufung der Praxis verändern kann. Diese Argumentation ist durchaus berechtigt. Sie bezieht sich aber auch auf eine Ausgangslage, die eine Apotheke nicht hat. Wenn man die Schlussfolgerung übernimmt, ohne die Prämisse zu überprüfen, führt das dazu, dass sich ein Inhaber um die falschen Dinge sorgt – oder sich in den falschen Dingen sicher fühlt.

Was zählt, ist enger gefasst und langweiliger. Es hängt von der Rechtsform der Apotheke ab, davon, wie sie heute bewertet wird, davon, ob die neue Tätigkeit zum selben Unternehmen gehört oder zu einem separaten, und davon, ob es sich bei der Dienstleistung überhaupt um eine „apothekenübliche Dienstleistung“ handelt oder um etwas, das darüber hinausgeht. Es hängt auch davon ab, wie die Einnahmen dokumentiert werden, denn eine Behandlung basiert auf Aufzeichnungen und nicht auf Absichten. Ob eine Dienstleistung dem Kunden als „Privatliquidation“ in Rechnung gestellt, als „pharmazeutische Dienstleistung“ vergütet oder auf andere Weise abgewickelt wird, verändert den Inhalt dieser Unterlagen. Aus demselben Grund verschieben sich auch die damit verbundenen Verpflichtungen, da eine neue Tätigkeit möglicherweise auch außerhalb des Deckungsumfangs der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung liegt.

All das lässt sich nicht anhand eines Glossareintrags oder eines Forumsbeitrags klären, denn es hängt von der Struktur der jeweiligen Apotheke ab und nicht von der abstrakten Dienstleistungskategorie. Ob sich etwas ändert, hängt von der Rechtsform und der aktuellen steuerlichen Einstufung der Apotheke ab und sollte vor Beginn der Dienstleistung mit deinem Steuerberater geklärt werden – nicht erst, nachdem die erste Rechnung verschickt wurde. Die Frage im Voraus zu stellen, ist günstig; sie im Nachhinein zu stellen, ist teuer.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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