Unter „Privatabrechnung“ versteht man, dass die Rechnung direkt an die Person gestellt wird, die eine Leistung in Anspruch genommen hat, da diese die Kosten selbst trägt. Die Apotheke legt den Preis fest, stellt die Rechnung in eigenem Namen aus und zieht den Betrag beim Kunden ein, anstatt bei einer Krankenkasse.
Die Privatabrechnung ist ganz einfach: Man wird bezahlt. Die Apotheke erbringt eine Leistung, der Kunde bezahlt dafür, und die Apotheke stellt für diese Leistung eine Rechnung in eigenem Namen aus. Niemand genehmigt das vorher, und niemand erstattet die Kosten danach. Das ist der entscheidende Unterschied zum erstattungsbasierten Teil des Geschäfts, und dieser Unterschied geht weit über den finanziellen Aspekt hinaus.
Wenn eine Krankenkasse zahlt, werden der Preis, die Dokumentation und die Anspruchsvoraussetzungen außerhalb der Apotheke festgelegt. Das Packungsfixum ist gesetzlich festgelegt, und eine pharmazeutische Dienstleistung wird aus dem pDL-Fonds zu einem festgelegten Honorar nach einem festgelegten Protokoll vergütet. Wenn der Kunde zahlt, entscheidet die Apotheke selbst, was sie anbietet und was sie dafür berechnet, und trägt dabei das wirtschaftliche Risiko sowie das Risiko, dass eine Rechnung nie beglichen wird. Leistungen aus der Kategorie „apothekenübliche Dienstleistungen“ werden in der Regel auf diese Weise abgerechnet.
Die Rechnung muss den allgemeinen deutschen Rechnungsstellungsvorschriften entsprechen. Sie muss den vollständigen Namen und die Anschrift der Apotheke sowie des Kunden, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum, das Datum der Leistungserbringung, eine Beschreibung, die detailliert genug ist, um die erbrachte Leistung zu identifizieren, den Betrag und die korrekt auf dem Beleg ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten.
Gerade bei diesem letzten Punkt wünschen sich Apotheken am meisten eine schnelle Antwort – und genau hier wird dieser Beitrag keine liefern. Ob eine bestimmte Dienstleistung zum Standardsatz, zu einem ermäßigten Satz oder als heilberufliche Leistung steuerfrei ist, hängt davon ab, was genau erbracht wurde und wie die Steuerbehörden derzeit dazu stehen. Diese Klärung sollte mit dem Steuerberater der Apotheke erfolgen, bevor die erste Rechnung ausgestellt wird – und nicht erst nach der ersten Steuerprüfung.
Die GOÄ wird oft im gleichen Atemzug genannt, sollte aber klar abgetrennt betrachtet werden. Es handelt sich dabei um die Gebührenordnung, nach der ein Arzt seine Leistungen gegenüber einem Privatpatienten abrechnet. Eine Apotheke ist kein Arzt und stellt keine Rechnungen nach dieser Gebührenordnung aus. Ist ein Arzt an einer Leistung beteiligt, rechnet er seinen eigenen Anteil nach der GOÄ ab, und die Apotheke stellt nur den Teil in Rechnung, den sie selbst erbracht hat.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.