Eine Filialapotheke ist eine Zweigstelle der Hauptapotheke, die vom selben Inhaber betrieben wird, über eigene Räumlichkeiten verfügt und in der ein verantwortlicher Apotheker vor Ort ist. Bei der Einführung eines Dienstes zählt jede Filiale als separater Standort und nicht als Erweiterung.
Eine Filialapotheke ist eine Zweigapotheke, die vom selben Inhaber wie die Hauptapotheke betrieben wird. Sie verfügt über eigene Räumlichkeiten, eigenes Personal und einen vor Ort verantwortlichen Apotheker und wird als eigenständige Apotheke geführt – nicht als Theke, die zu einem anderen Betrieb gehört. Der Inhaber trägt die Verantwortung für alle Standorte, was die Gruppe zu einem Filialverbund macht und nicht zu einer Ansammlung unabhängiger Unternehmen.
Es handelt sich um ein anderes Instrument als eine Zweigapotheke. Eine Zweigapotheke wird gewährt, um die Arzneimittelversorgung in einem Gebiet sicherzustellen, das sonst nicht versorgt würde; sie ist an diesen Zweck gebunden, und was sie tun darf und wie lange, ist daher enger gefasst. Eine Filialapotheke unterliegt keiner solchen Versorgungsbegründung und ist in dieser Hinsicht nicht eingeschränkt. Die jeweiligen Auflagen, darunter die Anzahl der Filialen, die ein Inhaber betreiben darf, und die Anforderungen für die jeweilige Genehmigung, sind in den Leitfäden der ABDA und der Landesapothekerkammer festgelegt – es lohnt sich, diese im Original zu lesen, anstatt sich auf das Gedächtnis zu verlassen.
Diese Unterscheidung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Dienstleistung standortübergreifend eingeführt wird. Seit Inkrafttreten des ApoVWG am 2. Juli 2026 gilt die Blutentnahme als apothekenübliche Dienstleistung, und ein Apothekeninhaber mit drei Standorten neigt dazu, dies als eine einzige Entscheidung zu betrachten. In der Praxis sind es jedoch drei. Jeder Standort benötigt seine eigene Ausrüstung, da diese am Tag des Bedarfs nicht zwischen den Filialen hin- und hertransportiert werden kann. Jeder Standort benötigt sein eigenes geschultes Personal, da die Schulung an die Person und nicht an die Gruppe gebunden ist und ein in der Hauptapotheke qualifizierter Mitarbeiter einen Termin in einer Filiale nur dann abdecken kann, wenn er persönlich vor Ort ist.
Jeder Standort braucht außerdem seine eigenen schriftlichen Verfahren, auch wenn die Standardarbeitsanweisung einmalig zentral erstellt wird. Die zentrale Erstellung ist sinnvoll und wird von den meisten Filialverbünden so gehandhabt. Was nicht zentralisiert werden kann, ist der lokale Teil, also die namentlich genannte verantwortliche Person, der tatsächlich genutzte Raum, die tatsächlich in diesem Gebäude vorhandene Ausrüstung und der Nachweis, dass das dortige Personal in dieser Version geschult wurde. Ein Ordner, der in der Hauptapotheke vorhanden ist, in der Filiale aber nicht, stellt in der Filiale eine Lücke dar. Der realistische Plan sieht daher vor, an einem Standort einen Pilotversuch durchzuführen, die Vorgehensweise zu stabilisieren und dann die lokalen Arbeiten an jedem weiteren Standort zu wiederholen, anstatt davon auszugehen, dass sich das Konzept von selbst überträgt.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.