Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, regelt, wie für Gesundheitsleistungen in Deutschland geworben werden darf. Es erlaubt sachliche Informationen über Apothekendienstleistungen, verbietet jedoch Heilversprechen und Erfolgsgarantien.
Das Heilmittelwerbegesetz, fast immer HWG genannt, setzt die Grenzen für die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Gesundheitsleistungen in Deutschland. Jede Apotheke, die Diagnostik anbietet, fällt darunter.
Was das HWG erlaubt, sind sachliche Informationen über die Leistung selbst:
Was das HWG verbietet, ist die typische Marketingsprache:
Diagnostik-Texte sind hier ein wunder Punkt, weil eine Zahl oft wie ein Beweis wirkt. Formulierungen wie Krankheiten frühzeitig erkennen versprechen mehr, als eine Apotheke leisten kann, denn eine venöse Blutabnahme oder ein Point-of-Care-Test liefert Messwerte und keine Rückschlüsse daraus. Diese Werte anhand eines Referenzbereichs zu interpretieren, ist eine medizinische Einschätzung, die von der Apotheke nicht geleistet wird.
Eine sichere Formulierung beschreibt die Messung und lässt das Fazit offen. Zu sagen, welche Werte gemessen werden, dass sie mit dem Referenzbereich des Labors verglichen werden und dass alles Unklare in ärztliche Hände gehört, bleibt sachlich und zeigt dem Kunden, was der Service bietet.
Preistransparenz gehört dazu, denn ein Angebot als apothekenübliche Dienstleistung sollte den Gesamtpreis vor der Leistung schriftlich ausweisen, was sowohl nach dem HWG als auch nach dem Preisrecht guter Praxis entspricht.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.