Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, regelt, wie in Deutschland für Gesundheitsdienstleistungen geworben werden darf. Es erlaubt sachliche Informationen über eine Apothekenleistung und verbietet Heilversprechen und Erfolgsgarantien.
Das Heilmittelwerbegesetz, fast immer mit HWG abgekürzt, legt die Grenzen für die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland fest. Jede Apotheke, die ein Diagnostikangebot vermarktet, fällt in seinen Geltungsbereich.
Was erlaubt ist, sind sachliche Informationen. Was eine Leistung beinhaltet, welche Werte gemessen werden, wie die Probe entnommen wird, was es kostet, wie lange es dauert, bis das Ergebnis vorliegt, und wer es auswertet – all das kann klar und deutlich beschrieben werden.
Was verboten ist, ist genau die Sprache, auf die das Marketing als Erstes zurückgreift. Ein Heilversprechen, also die Zusage, dass etwas eine Krankheit heilen oder verhindern wird. Erfolgsgarantien oder Garantien für ein bestimmtes Ergebnis. Irreführende Aussagen, einschließlich der Andeutung, dass ein Messwert einer Diagnose gleichkommt. Empfehlungen und Erfahrungsberichte unterliegen strengen Einschränkungen, sodass eine Kundenstory kein sicherer Ersatz für eine sachliche Behauptung ist.
Der diagnostische Aspekt rückt hier ungewöhnlich stark in den Vordergrund, weil eine Zahl wie ein Beweis wirkt. Ein Ausdruck wie „Krankheiten frühzeitig erkennen“ hat eine größere Tragweite, als es auf den ersten Blick scheint, denn eine venöse Blutentnahme oder ein Point-of-Care-Test liefert Werte, und die Auswertung dieser Werte anhand eines Referenzbereichs ist eine medizinische Beurteilung, die die Apotheke nicht vornimmt.
Eine sichere Formulierung beschreibt die Messung und lässt die Schlussfolgerung offen. Zu sagen, welche Werte gemessen werden, dass sie innerhalb des Referenzbereichs des Analyselabors liegen und dass Unklarheiten einem Arzt zu klären sind, bleibt sachlich und vermittelt dennoch den Wert der Dienstleistung.
Damit einher geht Preistransparenz. Bei einem Angebot, das als apothekenübliche Dienstleistung verkauft wird, sollte der Gesamtpreis vor der Erbringung der Dienstleistung schriftlich angegeben werden – das entspricht sowohl den Vorgaben des HWG als auch den allgemeinen preisrechtlichen Bestimmungen.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.