Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass die den Verbrauchern angezeigten Preise vollständig und eindeutig sein müssen. Für eine Apothekenleistung bedeutet das: einen Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, der angegeben wird, bevor sich der Kunde entscheidet, und der dort angezeigt wird, wo die Leistung angeboten wird.
Die Preisangabenverordnung ist die deutsche Regelung zur Preisauszeichnung. Die Logik dahinter ist einfach: Ein Preis, der einem Verbraucher angezeigt wird, muss den Gesamtpreis darstellen, er muss eindeutig sein und er muss sichtbar sein, bevor der Verbraucher sich zum Kauf entscheidet. Alles, was tatsächlich Teil des Preises ist, gehört in die Preisangabe selbst und nicht daneben. Für eine Apotheke, die eine Dienstleistung und kein Produkt aus dem Regal verkauft, bedeutet das drei Verpflichtungen, die es wert sind, festgehalten zu werden.
Der erste Punkt ist die Vollständigkeit. Angezeigt wird der Gesamtbetrag, den der Kunde bezahlt – inklusive Steuern und inklusive aller Posten, ohne die die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, zum Beispiel eine Laborgebühr, die weiterberechnet wird. Ein Betrag, der an der Kasse noch steigt, weil etwas separat angeboten wurde, ist genau das, was diese Regel verhindern soll. Der zweite Punkt ist der Zeitpunkt. Der Preis wird angegeben, bevor der Kunde sich festlegt, und nicht erst, während die Rechnung erstellt wird; so ist er bereits bei der Terminvereinbarung bekannt und nicht erst, nachdem die Probe entnommen wurde. Der dritte Punkt ist die Sichtbarkeit. Der Preis wird dort angezeigt, wo die Dienstleistung tatsächlich angeboten wird und wo ein Kunde danach suchen würde – in der Praxis also an der Stelle in der Apotheke, an der die Dienstleistung präsentiert wird, sowie auf der Seite oder dem Formular, über das sie gebucht wird.
Was dabei oft übersehen wird, ist, dass die meisten bestehenden Richtlinien mit Blick auf Medikamente und Waren verfasst wurden. Preisauszeichnung, Stückpreise und Regalpräsentation sind alle bis ins Detail geregelt, während Dienstleistungen dabei eher zu kurz kommen. Eine Apotheke, die eine Dienstleistung anbietet, kann diesen Grundsatz nur so umsetzen: ein Gesamtpreis pro Dienstleistung, klar und deutlich angegeben, im Voraus bekannt gegeben, und zwar genau dort, wo das Angebot gemacht wird. Wenn eine Dienstleistung in verschiedenen Varianten angeboten wird, hat jede Variante ihren eigenen Gesamtpreis – statt einer Preisspanne, bei der der Mindestpreis in großer Schrift angegeben wird.
Zwei Aspekte spielen hier eine Rolle. Bei der Privatabrechnung legt die Apotheke ihren Preis selbst fest – genau deshalb ist die Preisangabe geregelt, und der im Voraus genannte Betrag muss mit dem Betrag übereinstimmen, der später auf der Rechnung an den Selbstzahler erscheint. Wie das Angebot formuliert ist – im Gegensatz zur Art der Preisangabe – wird separat durch das Heilmittelwerbegesetz geregelt. Ob der Gesamtbetrag die Mehrwertsteuer enthält und zu welchem Satz, hängt von der jeweiligen Dienstleistung ab und sollte vor dem ersten Druck des Preises mit deinem Steuerberater geklärt werden, da der angezeigte Betrag und die Rechnung übereinstimmen müssen. Am unmittelbarsten betrifft dies Dienstleistungen aus der Kategorie der „apothekenüblichen Dienstleistungen “.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.