GOÄ ist die Abkürzung für „Gebührenordnung für Ärzte“ – die Gebührenordnung, nach der Ärzte ihre Leistungen gegenüber privat zahlenden Patienten abrechnen. Eine Apotheke rechnet nicht nach der GOÄ ab, und oft wird fälschlicherweise angenommen, es handele sich dabei um eine Preisliste für apothekenbezogene Leistungen.
GOÄ steht für „Gebührenordnung für Ärzte“. Das ist die Gebührenordnung, nach der Ärzte ihre Rechnungen an privat zahlende Patienten stellen, und darin sind Leistungen mit festgelegten Sätzen und Multiplikatoren aufgeführt.
Das Thema taucht in Gesprächen über die Apothekendiagnostik ständig auf, meist verbunden mit einer falschen Schlussfolgerung. Eine Apotheke ist kein Arzt und stellt keine Rechnungen nach der GOÄ aus. Eine von einer Apotheke angebotene Blutentnahme ist eine apothekenübliche Dienstleistung, die vom Kunden privat bezahlt wird, und deren Preis von der Apotheke festgelegt wird.
Die GOÄ spielt in zweierlei Hinsicht immer noch eine Rolle. Sie ist der Bezugspunkt, den Patienten im Kopf haben, denn für eine vergleichbare Leistung, die ein Arzt in Rechnung stellt, gibt es einen veröffentlichten Satz. Und wenn ein Arzt tatsächlich beteiligt ist, zum Beispiel bei der Auswertung von Befunden, stellt dieser Arzt seinen eigenen Anteil nach der GOÄ ab, getrennt von den Kosten, die die Apotheke berechnet.
„Kostenlose Preisangabe“ heißt nicht „vage Preisangabe“. Der Gesamtpreis sollte vor der Leistung schriftlich angegeben werden, zusammen mit den Leistungen, die darin enthalten sind, und denen, die nicht enthalten sind. Die Preiswerbung unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, das sachliche Angaben erlaubt und Versprechungen über Ergebnisse verbietet.
Die Trennung dieser Kategorien ist das, was eine Apotheke schützt. Eine pharmazeutische Dienstleistung wird von den Krankenkassen aus einem eigenen Topf finanziert. Ein privat bezahltes Diagnostikangebot wird vom Kunden finanziert. Die GOÄ gehört zu keinem dieser beiden Kanäle, und die Darstellung eines Apothekenpreises als GOÄ-Satz würde falsch wiedergeben, was der Kunde kauft.
Bei der Preisgestaltung ist die entscheidende Frage, was die Erbringung der Leistung die Apotheke kostet und welchen Wert sie für den Kunden hat – und nicht, was ein Arzt für eine ähnliche Leistung berechnen dürfte.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.