GOÄ steht für Gebührenordnung für Ärzte, die Gebührenordnung, die Ärzte bei der Abrechnung mit Privatpatienten verwenden. Eine Apotheke rechnet nicht nach der GOÄ ab, aber die GOÄ wird oft fälschlicherweise für eine Preisliste gehalten, die auch Apothekenleistungen abdeckt.
GOÄ steht für Gebührenordnung für Ärzte, das Verzeichnis, das Ärzte bei der Abrechnung mit Privatpatienten verwenden, in dem jede Leistung mit einem festgelegten Satz und einem Multiplikator aufgeführt ist.
Die GOÄ taucht in Gesprächen über Diagnostik in der Apotheke ständig auf, meistens mit dem falschen Ergebnis. Eine Apotheke ist kein Arzt und rechnet nicht nach der GOÄ ab. Eine Blutabnahme in der Apotheke ist eine apothekenübliche Dienstleistung, die du privat bezahlst und für die die Apotheke den Preis festlegt.
Die GOÄ ist aus zwei praktischen Gründen trotzdem wichtig:
Freie Preisgestaltung bedeutet keine willkürliche Preisgestaltung, daher gehört der Gesamtpreis vor der Leistung schriftlich festgehalten – zusammen mit dem, was darin enthalten ist und was nicht. Die Werbung für diesen Preis unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, das sachliche Aussagen erlaubt und Versprechungen über den Behandlungserfolg untersagt.
Die Trennung dieser Bereiche schützt die Apotheke, da drei verschiedene Wege im Spiel sind:
Bei der Preisgestaltung zählt vor allem, was der Service die Apotheke in der Umsetzung kostet und was er dem Kunden wert ist – nicht, was ein Arzt für eine ähnliche Leistung abrechnen darf.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.