Das Impfhonorar ist der Betrag, den eine Apotheke für die Durchführung einer Impfung erhält. Inhaber nutzen ihn als Maßstab für jede andere Leistung, da hier ein bekannter Erlös einer bekannten Anzahl von Mitarbeiter-Minuten pro Termin gegenübersteht.
Das Impfhonorar ist die Messgröße geworden, an der Inhaber jede andere angebotene Leistung messen. Impfungen sind der einzige Service, bei dem beide Seiten der Rechnung bekannt sind, da die Vergütung feststeht und die Arbeit vertraut ist. Der Erlös pro Termin lässt sich daher den Mitarbeiter-Minuten pro Termin gegenüberstellen, ohne dass man bei einem von beiden raten muss.
Ab September 2026 beträgt das Honorar 11,00 Euro und ersetzt die zuvor gezahlten 10,68 Euro. Es wird zwischen Kostenträgern und Apothekerschaft neu verhandelt, sollte also für die aktuelle Saison immer geprüft und nicht einfach von einer Seite wie dieser übernommen werden. Wer eine Saison auf Basis eines Wertes aus zwei vorherigen Saisons plant, plant mit der falschen Zahl.
Der Vergleich selbst ist unkompliziert und unerbittlich, denn ein Termin ist weit mehr als nur der Piks. Eine volle Apothekenkraft ist während der gesamten Zeit gebunden, da diese Arbeit nicht delegiert werden kann:
Stellt man das Honorar diesen Minuten gegenüber, hat die Apotheke eine interne Untergrenze. Jede andere Leistung, die eine Apothekenkraft ähnlich lange bindet, muss mindestens genauso viel einbringen – sonst wird sie vom Apothekengeschäft und dem Packungsfixum quersubventioniert, das dieses finanziert.
Vor diesem Hintergrund wirken die anderen Wege unterschiedlich. Eine pharmazeutische Dienstleistung vergütet ein definiertes Protokoll mit einem festen Betrag, und die offiziell als Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck bezeichnete Leistung bringt netto 11,20 Euro. Das liegt nah genug am Impfhonorar, sodass am Ende nicht die Vergütung entscheidet, sondern wie lange das Protokoll tatsächlich dauert.
Eine apothekenübliche Dienstleistung hat überhaupt keine feste Gebühr, wird also per Privatliquidation abgerechnet. Die Apotheke legt den Preis selbst fest, trägt das Zahlungsausfallrisiko und muss die Frage der Umsatzsteuer klären. Die genaue steuerliche Beurteilung hängt von der konkreten Leistung ab und gehört vor dem Versenden der ersten Rechnung in die Hände des Steuerberaters. Das Impfhonorar ist der Wert, den eine Apotheke schlagen muss, aber es ist kein Wert, den sonst jemand erreichen muss.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.