Rechtliche Bestimmungen und Fristen

Schiedsverfahren

In einem Satz

Das Schiedsverfahren ist der Weg, über den die Bedingungen und Gebühren für pharmazeutische Dienstleistungen festgelegt werden, wenn sich die Apotheker und die Kostenträger nicht untereinander einigen können. Deshalb ist die Dienstleistungsgebühr ein ausgehandelter Betrag und kein Festbetrag.

Eine pharmazeutische Dienstleistung ist nicht gesetzlich in ihren Bedingungen und ihrem Entgelt festgelegt. Beides ergibt sich aus einem Vertrag, der zwischen dem nationalen Verhandlungsgremium der Apotheker und dem Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt wird. Wenn sich die beiden Seiten nicht einigen können, geht die Angelegenheit in die Schlichtung, und dieser Weg ist das Schiedsverfahren. Eine Schlichtungsstelle entscheidet, und ihre Entscheidung tritt an die Stelle der Vereinbarung, die die Parteien nicht erzielen konnten.

Die Zusammensetzung dieses Gremiums, wie es einberufen wird, wer eine Angelegenheit vorbringen darf und was passiert, während eine Entscheidung noch aussteht – das sind Verfahrensfragen, die in den Leitlinien der ABDA und der Landesapothekerkammer geregelt sind und nicht in den Unterlagen, die ein Apothekeninhaber tagtäglich liest. Auf der Ebene einer einzelnen Apotheke ist der Ablauf einfacher.

Die Gebühr für eine Dienstleistung ist ein ausgehandelter und anfechtbarer Betrag. Sie wurde von zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen vereinbart, kann neu verhandelt werden und kann einem Schiedsverfahren unterzogen werden, woraufhin sie sich ändern kann. Das ist etwas ganz anderes als ein durch Vorschriften festgelegter Preis. Es bedeutet, dass jeder Euro-Betrag, den eine Apotheke für eine Leistung angegeben sieht, einen Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt – und dass man, wenn man ihn ohne das Datum angibt, einen Business Case auf einer Zahl aufbaut, die sich inzwischen geändert hat. Das Gleiche gilt für das Impfhonorar, das genau auf diese Weise schon mehr als einmal geändert wurde.

Daraus ergeben sich zwei praktische Konsequenzen. Die erste betrifft die Dokumentation. Wenn eine Leistung abgerechnet wird, muss auf dem Sonderbeleg der am Tag der Leistungserbringung geltende Satz angegeben werden, und eine Apotheke, die nicht im Blick behalten hat, wann sich ein Satz geändert hat, wird den Abgleich schwieriger finden, als er sein müsste. Die zweite betrifft die Planung. Eine Berechnung, die nur auf Basis des aktuellen Satzes funktioniert, ist anfällig, da der Satz einer der Faktoren ist, auf die die Apotheke am wenigsten Einfluss hat. Jeder, der eine Leistung im Rahmen der Apothekenreform modelliert, sollte wissen, welche Zahlen im Modell verhandelbar sind, und sagen können, wie sich eine Änderung einer dieser Zahlen auf das Ergebnis auswirkt.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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