Rechnungsstellung an Selbstzahler ist die Rechnung, die eine Apotheke an Kunden ausstellt, die eine Leistung selbst bezahlen. Sie nennt beide Parteien, beschreibt die Leistung, nennt das Datum der Durchführung sowie den Betrag, und der Kunde kann sie einreichen.
Die Rechnungsstellung an Selbstzahler ist das praktische Ende der Privatliquidation. Die Apotheke hat eine Leistung erbracht, der Empfänger zahlt aus eigener Tasche und die Apotheke übergibt ein Dokument, das zeigt, wer was wann und zu welchem Preis gemacht hat. Die Rechnung ist keine bloße Formalität, denn sie ist der Nachweis über die Transaktion und die Grundlage für die Buchhaltung. Sie ist auch das einzige Papier, das der Kunde in der Hand hat, falls er die Angelegenheit noch woanders klären möchte.
Eine Rechnung an Selbstzahler muss vier Dinge nennen.
Das allgemeine deutsche Rechnungslegungsrecht ergänzt die Angaben, die jede Geschäftsrechnung braucht: eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum und die Steuernummer der Apotheke.
Ob der Betrag Mehrwertsteuer enthält und in welcher Höhe, ist die erste Frage, die sich jede Apotheke stellt. Die Behandlung hängt jedoch davon ab, was genau gemacht wurde und wie die Finanzbehörden zu dieser Art von Leistung stehen. Das sollte vor der ersten Rechnung mit deinem Steuerberater besprochen werden und nicht erst nach der ersten Prüfung. Die Entscheidung muss fallen, bevor die Vorlage steht, denn die Rechnung muss es korrekt ausweisen.
Die Rechnung ist gleichzeitig das Dokument, das der Kunde bei einer privaten Versicherung oder einem Arbeitgeber einreichen kann, falls er das möchte. Die Apotheke kann das erwähnen und sollte dann auch aufhören, denn es gibt keine Garantie, dass etwas zurückkommt, keinen Tarif zu nennen und keinen Grund, einen anzudeuten.
Ein Arzt, der Privatpatienten abrechnet, arbeitet nach der GOÄ und eine Apotheke tut das nicht, weshalb der Gebührenrahmen, den Kassen gewohnt sind, den Apothekenteil nicht abdeckt. Leistungen aus der Kategorie der apothekenüblichen Dienstleistung werden normalerweise so abgerechnet, und der Betrag auf der Rechnung muss dem vorab nach der Preisangabenverordnung genannten Preis entsprechen.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.