Leistungen und Bezahlung

Rechnungsstellung an Selbstzahler

In einem Satz

„Rechnungsstellung an Selbstzahler“ ist die Rechnung, die eine Apotheke einem Kunden ausstellt, der eine Leistung selbst bezahlt. Darin sind beide Parteien namentlich genannt, die Leistung beschrieben, das Datum der Erbringung sowie der Betrag angegeben, und der Kunde kann die Rechnung weiterreichen.

Die Rechnungsstellung an Selbstzahler ist der praktische Abschluss der Privatabrechnung. Die Apotheke hat eine Leistung erbracht, die Person, die diese erhalten hat, bezahlt sie aus eigener Tasche, und die Apotheke händigt ein Dokument aus, aus dem hervorgeht, wer was wann und zu welchem Preis getan hat. Die Rechnung ist keine reine Formalität. Sie ist der Nachweis dafür, dass die Transaktion stattgefunden hat, sie ist die Grundlage für die Buchhaltung und sie ist das einzige Dokument, das der Kunde in der Hand hat, falls er die Angelegenheit mit jemand anderem weiterverfolgen möchte.

Vier Angaben sind auf dem Beleg enthalten. Die Parteien, also der vollständige Name und die Adresse der Apotheke als ausstellendes Unternehmen sowie des Kunden als Empfänger. Die Beschreibung der Leistung, die so konkret sein muss, dass ein Leser, der nicht dabei war, erkennen kann, was erbracht wurde – das heißt, die Leistung muss namentlich genannt werden, statt nur eine Kategorie anzugeben. Das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde, getrennt vom Ausstellungsdatum der Rechnung, da diese beiden Daten oft nicht auf denselben Tag fallen. Und der Betrag, so wie er vom Kunden tatsächlich zu zahlen ist. Das allgemeine deutsche Rechnungsrecht fügt die Angaben hinzu, die jede Geschäftsrechnung enthalten muss: eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Apotheke.

Ob der Betrag mehrwertsteuerpflichtig ist und zu welchem Satz, ist die Frage, die sich jede Apotheke als Erstes stellt – und dieser Eintrag gibt darauf keine Antwort. Die Behandlung hängt davon ab, was genau erbracht wurde und wie die Finanzbehörden zu dieser Art von Dienstleistung stehen. Es kommt also auf die jeweilige Dienstleistung an und sollte daher mit deinem Steuerberater geklärt werden, bevor die erste Rechnung ausgestellt wird – und nicht erst nach der ersten Prüfung. Die Entscheidung muss getroffen werden, bevor die Rechnungsvorlage erstellt wird, da die Rechnung dies korrekt ausweisen muss.

Die Rechnung ist auch das Dokument, das der Kunde bei Bedarf bei einer privaten Krankenversicherung oder seinem Arbeitgeber einreichen kann. Die Apotheke kann das sagen und sollte es dabei belassen. Es gibt keine Garantie, dass etwas zurückkommt, keinen Tarif, den man nennen könnte, und keinen Grund, einen anzudeuten. Ein Arzt, der einen Privatpatienten abrechnet, orientiert sich an der GOÄ, eine Apotheke hingegen nicht. Daher deckt die Gebührenordnung, an die ein Versicherer gewöhnt ist, den Apothekenanteil nicht ab. Leistungen aus der Kategorie „apothekenübliche Dienstleistungen“ werden normalerweise auf diese Weise in Rechnung gestellt, und der Rechnungsbetrag muss mit dem gemäß der Preisangabenverordnung im Voraus angegebenen Preis übereinstimmen.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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