Rechtliche Bestimmungen und Fristen

Gutschein für Gesundheitsleistungen

In einem Satz

Ein Gutschein ist ein Gutschein, der verkauft oder verschenkt und später eingelöst wird. Ob eine Apotheke einen Gutschein für eine Gesundheitsleistung ausstellen darf, ist eine andere Frage als die, ob sie einen Gutschein für ein verschreibungspflichtiges Medikament ausstellen darf.

Ein Gutschein ist ein Gutschein. Ein Kunde kauft ihn oder bekommt ihn jetzt und löst ihn später ein – und im normalen Einzelhandel denkt niemand groß darüber nach. In einer Apotheke stößt das jedoch auf ein Regelwerk, das nicht mit Blick auf Gutscheine geschrieben wurde, und das Ergebnis ist eine der am wenigsten geklärten Fragen im Apothekenmarketing.

Der Teil, der klar ist, ist auch eng gefasst. Gutscheine für verschreibungspflichtige Medikamente wurden für unzulässig erklärt, und die Begründung dieser Urteile stützt sich auf zwei Grundlagen. Die erste ist die Preisgestaltung bei Medikamenten. Ein verschreibungspflichtiges Medikament hat einen festen Preis, und ein dabei übergebener Gutschein kann einer Preisermäßigung auf einem anderen Weg gleichkommen. Die zweite ist das Heilmittelwerbegesetz, das regelt, was neben einem Medikament als Anreiz angeboten werden darf. Beide Grundlagen gelten speziell für Medikamente.

Noch nicht geklärt ist, ob diese Argumentation auch auf eine Dienstleistung übertragbar ist, die der Kunde selbst bezahlt und die überhaupt kein Arzneimittel ist. Ein als „Privatliquidation“ abgerechneter Termin hat keinen Festpreis, der unterboten werden könnte, sodass das Preisargument nicht ohne Weiteres zutrifft. Ob ein Gericht dennoch denselben Schutzzweck in dieser Situation erkennen würde oder eine apothekenübliche Dienstleistung als neutralen Bereich behandeln würde, ist wirklich offen. Wer behauptet, dass Gutscheine für Dienstleistungen einfach erlaubt oder einfach verboten sind, geht über das hinaus, was die entschiedenen Fälle besagen.

Die Frage der Werbung steht für sich allein und verschwindet nicht, wenn die Preisfrage wegfällt. Wie der Gutschein präsentiert wird, was er zu versprechen scheint und was er über die Dienstleistung aussagt, lässt sich jeweils separat bewerten, und die Art und Weise, wie der Preis angegeben wird, fällt unter die Preisangabenverordnung für Selbstzahlerleistungen. Eine Gutscheinaktion ist zudem von ihrer Konzeption her sichtbar, und genau das macht sie zu einem potenziellen Grund für eine Beschwerde seitens eines Mitbewerbers und nicht seitens eines Kunden.

Das ist also eher Neuland als eine Grauzone mit klar definierten Grenzen. Ob ein Gutschein für eine Selbstzahlerleistung zulässig ist, hängt davon ab, wie der Gutschein gestaltet ist und wie dafür geworben wird – und das sollte ein auf Apothekenrecht spezialisierter Rechtsanwalt klären, bevor die Kampagne entworfen wird, und nicht erst, wenn die erste Beschwerde eingeht.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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