Rollen und Ausbildung

Impfstatus

In einem Satz

Der Impfstatus ist die Aufzeichnung darüber, welche Impfungen eine Person erhalten hat und wann. Apotheken werden täglich danach gefragt – sowohl, weil sie impfen dürfen, als auch, weil der Nachweis so oft unvollständig ist.

Zwei Gründe machen den Impfstatus zu einem Thema für die Apotheke und nicht nur für die Arztpraxis. Apotheken dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse impfen, weshalb der Nachweis vorab geprüft werden muss. Das Dokument selbst sorgt jedoch oft für Probleme: Der Impfausweis ist verlegt, Daten fehlen oder der letzte Eintrag liegt Jahrzehnte zurück.

Für den Umgang mit dem Nachweis gelten in der Apotheke drei Erlaubnisse und zwei klare Verbote:

  • Eine Apotheke darf den Nachweis lesen und offen darlegen, was darin dokumentiert ist.
  • Sie darf die Einträge mit den aktuellen STIKO-Empfehlungen abgleichen.
  • Sie darf klar benennen, für welche Impfungen überhaupt kein Nachweis vorliegt.
  • Sie darf eine Lücke im Nachweis nicht einfach durch Vermutungen füllen.
  • Sie darf nicht allein anhand eines Blutwerts entscheiden, dass eine Impfung überflüssig ist.

Genau an diesem letzten Punkt werden Laborarbeit und Impfberatung oft verwechselt. Eine Antikörpermessung zeigt lediglich, was am Tag der Probenentnahme im Blut vorhanden ist. Sie gilt weder als Freifahrtschein noch ersetzt sie eine dokumentierte Impfung. Für die meisten Impfungen gibt es keinen Schwellenwert, der als Schutz oder Nicht-Schutz abgelesen werden kann. Wo eine Messung tatsächlich aussagekräftig ist, weist das akkreditiertes Labor darauf hin und nennt den entsprechenden Referenzbereich.

Das Serviceangebot muss vorab geprüft werden. Ob eine bestimmte Impfung zu einer pharmazeutische Dienstleistung gehört und wer im Team sie nach welcher ärztliche Schulung verabreichen darf, ist in den Vorschriften geregelt und wird nicht der Apotheke überlassen. Eine schriftliche Notiz in der Standardarbeitsanweisung ist der einfachste Weg, damit im gesamten Team Einheit herrscht.

Eine in der Apotheke verabreichte Impfung muss dokumentiert werden, und genau diese Dokumentation schützt die Apotheke im Nachhinein. Fünf Dinge gehören direkt am Tag in die Akte, statt sie später aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren:

  • Der Name der Person, die die Impfung durchgeführt hat, gehört in den Eintrag.
  • Der genaue Name des verabreichten Impfstoffs wird genannt.
  • Die Chargennummer dieses Impfstoffs wird notiert.
  • Das Datum der Impfung gehört ebenfalls in diesen Eintrag.
  • Das Einverständnis des Kunden wird noch am selben Tag dokumentiert.

Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.

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