Aufgaben und Schulungen

Impfstatus

In einem Satz

Der Impfstatus gibt an, welche Impfungen eine Person wann erhalten hat. Apotheken werden täglich mit dieser Frage konfrontiert, sowohl weil sie selbst impfen dürfen, als auch weil die Unterlagen oft unvollständig sind.

Zwei Dinge machen den Impfstatus zu einer Angelegenheit der Apotheke und nicht nur zu einer Angelegenheit der Arztpraxis. Apotheken dürfen innerhalb der ihnen gesetzten Grenzen impfen, daher muss der Impfpass überprüft werden, bevor etwas verabreicht wird. Und oft ist gerade der Impfpass das Problem, weil er verloren gegangen ist, Daten fehlen oder der letzte Eintrag schon Jahrzehnte alt ist.

Was eine Apotheke tun kann, ist, die Unterlagen zu lesen, sie mit den aktuellen Empfehlungen der STIKO abzugleichen und klar zu sagen, was dokumentiert ist und was nicht. Was sie nicht tun kann, ist, eine Lücke mit einer Vermutung zu füllen oder anhand eines Blutwerts zu entscheiden, dass eine Impfung unnötig ist.

Genau an diesem letzten Punkt kommt es zu Verwirrung zwischen Laboruntersuchungen und Impfempfehlungen. Eine Antikörpermessung zeigt, was am Tag der Probenentnahme im Blut vorhanden ist. Sie ist kein Freifahrtschein, ersetzt keine dokumentierte Impfung, und bei den meisten Impfstoffen gibt es keinen Schwellenwert, anhand dessen man erkennen könnte, ob man geschützt ist oder nicht. Wenn eine Messung wirklich aussagekräftig ist, weist das akkreditierte Labor darauf hin und gibt den entsprechenden Referenzbereich an.

Es lohnt sich, die dienstleistungsbezogenen Aspekte zu prüfen, bevor eine Leistung angeboten wird. Ob eine bestimmte Impfung unter den Begriff „pharmazeutische Dienstleistung“ fällt und wer im Team sie nach welcher ärztlichen Ausbildung verabreichen darf, ist in den Vorschriften festgelegt und nicht der Apotheke überlassen. Ein schriftlicher Vermerk in der Standardarbeitsanweisung ist der kostengünstigste Weg, um sicherzustellen, dass die Antwort im gesamten Team einheitlich ist.

Noch etwas sollte man von Anfang an einplanen. Eine in einer Apotheke verabreichte Impfung muss dokumentiert werden, und diese Dokumentation schützt die Apotheke später. Wer die Impfung verabreicht hat, was verabreicht wurde, die Chargennummer, das Datum und die Einwilligung – all das muss noch am selben Tag in die Akte aufgenommen werden und darf nicht erst später aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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