Die Vertraulichkeit der Kundendaten bezeichnet die Geheimhaltungspflicht der Apotheke in Bezug auf alle Informationen, die sie im Rahmen der Erbringung einer Gesundheitsdienstleistung erfährt und aufzeichnet. Sie umfasst, wer innerhalb der Apotheke Einsicht in ein Ergebnis nehmen darf, wie es ausgehändigt wird und wie es aufbewahrt wird.
Die Vertraulichkeit der Kundendaten ist die Pflicht, alles, was eine Apotheke über eine Person erfährt, innerhalb der Apotheke zu behalten. Sie ist älter als das Datenschutzrecht und in mancher Hinsicht strenger, denn die pharmazeutische Schweigepflicht ist ein strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis und gilt für alle Personen in den Räumlichkeiten, einschließlich der Auszubildenden und des Lieferfahrers. Gesundheitsdaten sind zudem die sensibelste Kategorie, die die DSGVO anerkennt, und ein „ Blutabnahme “ oder eine Messung liefert genau solche Daten.
Das Geheimnis geht über das Ergebnis hinaus. Dass jemand überhaupt einen Termin vereinbart hat, der dafür angegebene Grund, die Antworten auf dem Anamneseformular, ein mit dem Namen beschriftetes Probenröhrchen und ein Eintrag im Terminkalender – all das gehört dazu. Der Zustimmung zur Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zur Weitergabe von Daten, und im Rahmen des Aufklärungs- und Einwilligungsgesprächs erklärt die Apotheke ganz klar, wer welche Informationen einsehen darf.
In der Apotheke richtet sich der Zugriff nach dem Bedarf. Die Person, die den Service durchführt, und der dafür zuständige Apotheker brauchen die Unterlagen. Kollegen, die neugierig sind oder sich lediglich den Tresen teilen, brauchen sie nicht, und die Mappe wird im Hinterzimmer nicht herumgereicht. Die Arbeitsplätze werden verschlossen, wenn sie verlassen werden, Terminlisten werden mit der Vorderseite nach unten gelegt, anstatt sie offen auszulegen, und die Namen der jeweiligen Patienten sind für die nächste Person in der Warteschlange nicht lesbar.
Die Übergabe hat ihre eigenen Regeln. Ein Ergebnis wird dort besprochen, wo es nicht mitgehört werden kann – was in der Praxis eher den Beratungsraum als den Schalter bedeutet. Es geht an die betroffene Person, in einem verschlossenen Umschlag, wenn es den Raum verlässt, und an einen Ehepartner, ein volljähriges Kind oder einen Fahrer nur dann, wenn diese Person das ausdrücklich gesagt hat. Am Telefon lässt sich die Stimme nicht überprüfen, daher ist es gängige Praxis, auf eine von der Person angegebene Nummer zurückzurufen, demjenigen, der zufällig abhebt, kein Ergebnis mitzuteilen und auf dem Anrufbeantworter nichts weiter zu hinterlassen als die Bitte, zurückzurufen. Ein Ergebnis liegt niemals am Schalter zur Abholung bereit und wird niemals in einer Tasche transportiert, auf der ein Name steht.
Die Pannen hier sind selten dramatisch. Es geht um einen Ausdruck, der offen liegen bleibt, einen Namen, der quer durch den Laden gerufen wird, oder einen Bericht, der dem zweiten Kunden mit diesem Nachnamen ausgehändigt wird. Die Folge ist eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, eine Frage der Haftung und, noch unmittelbarer, ein Kunde, der nicht wiederkommt und anderen erklärt, warum. Die Speicherung wird separat geregelt und unter „Aufbewahrungsfristen“ dargelegt, aber das Arbeitsprinzip ist einfach. Nichts wird länger aufbewahrt, als es nötig ist, und nichts wird dort aufbewahrt, wo es im Vorbeigehen gelesen werden kann.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.