Leistungen und Bezahlung

Kassenrabatt

In einem Satz

Der „Kassenabschlag“ ist der gesetzliche Rabatt, den eine Apotheke den gesetzlichen Krankenkassen auf jede von ihr ausgegebene Rezeptpackung gewähren muss. Er wird bei der Abrechnung abgezogen und wirkt sich somit als fester Abzug auf die Rezeptmarge aus.

Der Kassenabschlag ist ein Rabatt, über den die Apotheke nicht entscheiden kann. Für jede Packung, die auf Rezept auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird, wird ein fester Betrag pro Packung von der Vergütung der Apotheke abgezogen. Der Kostenträger zieht diesen Betrag bei der Abrechnung ab, da gibt’s nichts zu verhandeln, und das gilt unabhängig davon, ob sich die Abgabe dieses bestimmten Rezepts gelohnt hat oder nicht.

Zwei Aspekte machen die Sache unangenehm. Die Gebühr wird pro Packung und nicht nach Umsatz berechnet, sodass sie bei der Abgabe großer Mengen mit geringem Wert am stärksten ins Gewicht fällt. Und sie steht in direktem Widerspruch zum Packungsfixum, da es sich bei beiden um Beträge pro Packung handelt, die in entgegengesetzte Richtungen wirken. Das Fixum steigt am 1. Juli 2026 von 8,35 auf 9,00 Euro und am 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro, und jede Erhöhung des Kassenabschlags im gleichen Zeitraum schmälert diesen Gewinn, bevor er die Apotheke erreicht.

Ein Punkt verdient es, genau herausgestellt zu werden, da er oft umgekehrt dargestellt wird. Die Erhöhung des Kassenabschlags geht nicht auf das ApoVWG zurück. Sie ist an ein separates Gesetz zur Finanzierungsseite des gesetzlichen Systems gekoppelt, und beide durchlaufen den Prozess nach ihren eigenen Zeitplänen. Es ist ein häufiger Fehler, eine Zusammenfassung der Apothekenreform zu lesen und davon auszugehen, dass damit die Frage des Kassenabschlags geklärt sei – das führt zu Plänen, die sich auf die falsche Zahl stützen. Der Betrag selbst ändert sich zudem ständig, daher sollte jede in einem Fachartikel genannte Zahl anhand der geltenden Rechtslage überprüft werden, bevor sie in eine Berechnung einfließt.

Für eine Apotheke, die über eine neue Dienstleistung nachdenkt, ist die Auswirkung eher struktureller als dramatischer Natur. Bei den erstatteten Leistungen gibt es einen Abzug pro Packung, auf den die Apotheke keinen Einfluss hat, und ein Teil der Erhöhung des Fixums wird dadurch aufgezehrt. Umsätze außerhalb dieses Mechanismus verhalten sich anders. Eine pharmazeutische Dienstleistung wird aus dem pDL-Fonds zu einem festgelegten Honorar nach einem festgelegten Protokoll vergütet, und eine Selbstzahlerleistung wird von der Apotheke preislich festgelegt und vom Kunden bezahlt, wobei kein Abzug pro Einheit darauf angewendet wird. Keine dieser beiden Leistungen ersetzt das Rezeptgeschäft und keine verringert den Kassenabschlag, daher sollte keine so modelliert werden, als ob sie dies täte.

Wie sich der Abzug in einer bestimmten Monatsabrechnung darstellt und wie er in der Buchhaltung der Apotheke behandelt wird, geht aus den Abrechnungen des Rechenzentrums hervor und ist eher eine Angelegenheit für den Steuerberater als eine allgemeine Regel, die hier genannt wird.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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