Der Kassenabschlag ist der gesetzliche Rabatt, den eine Apotheke den gesetzlichen Krankenkassen auf jede von ihr abgegebene Rezeptpackung gewähren muss. Er wird bei der Abrechnung abgezogen und verringert so die Marge pro Packung um einen festen Betrag.
Der Kassenabschlag ist ein Rabatt, den sich die Apotheke nicht aussuchen kann. Für jede auf Rezept zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebene Packung wird ein fester Betrag von der Auszahlung an die Apotheke abgezogen. Die Kasse zieht ihn bei der Abrechnung ein, da gibt es nichts zu verhandeln, und er gilt unabhängig davon, ob sich die Abgabe dieses bestimmten Rezepts gelohnt hat oder nicht.
Zwei Eigenschaften davon sind für eine Apotheke unangenehm:
Das Fixum steigt zum 1. Juli 2026 von 8,35 auf 9,00 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro, wobei eine eventuelle Erhöhung des Kassenabschlags im selben Zeitraum diesen Gewinn schmälert, bevor die Apotheke ihn erhält.
Ein Punkt muss präzisiert werden, da in Berichten oft das Gegenteil behauptet wird. Die Erhöhung des Kassenabschlags stammt nicht aus der ApoVWG, da sie zu einem separaten Gesetzgebungsverfahren auf der Finanzierungsseite des Systems gehört und beide den Gesetzgebungsprozess auf eigenen Zeitplänen durchlaufen.
Wer eine Zusammenfassung der Apothekenreform liest und sie so versteht, als sei die Frage des Kassenabschlags damit geklärt, unterliegt einem häufigen Irrtum. Das führt zu Planungen, die sich auf die falsche Zahl verlassen. Zudem ändert sich der Betrag selbst, weshalb jede in einem Fachartikel genannte Zahl vor der Verwendung in einer Berechnung mit dem geltenden Recht abgeglichen werden sollte.
Für eine Apotheke, die eine neue Leistung in Betracht zieht, ist das eher strukturell als dramatisch relevant: Die Kassenleistung hat einen Abzug pro Packung, den die Apotheke nicht beeinflussen kann, und ein Teil der Fixumerhöhung wird dadurch wieder aufgefressen.
Umsätze außerhalb dieses Mechanismus werden anders vergütet. Eine pharmazeutische Dienstleistung wird aus dem pDL-Fonds zu einer definierten Gebühr nach festem Protokoll bezahlt, während eine Selbstzahlerleistung von der Apotheke bepreist und vom Kunden beglichen wird – ganz ohne Abzug pro Packung.
Keines von beiden ersetzt das Rezeptgeschäft und keines verringert den Kassenabschlag, weshalb man keines von beiden so modellieren sollte, als wäre es anders.
Wie der Abschlag in einer konkreten monatlichen Abrechnung auftaucht und wie er in der eigenen Buchhaltung der Apotheke behandelt wird, ergibt sich aus den Rechenzentrumszweitschriften und gehört zum Steuerberater statt zu einer hier genannten Pauschalregel.
Dieser Glossaressorteil dient als allgemeine Information zum deutschen Apothekenrecht und zur Praxisführung. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich an deine Landesapothekerkammer.