Die TSE-Pflicht besagt, dass eine elektronische Kasse mit einem zertifizierten technischen Sicherheitsmodul ausgestattet sein muss, das jede Transaktion bei der Erfassung signiert, sodass Einträge nachträglich nicht geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung erkennbar ist.
TSE steht für „technische Sicherheitseinrichtung“ – ein zertifiziertes Sicherheitsmodul, das an einer elektronischen Kasse angebracht ist. Seine Aufgabe ist klar definiert, und die erfüllt es gut. Jede Transaktion, die die Kasse aufzeichnet, wird im Moment der Erfassung mit einer fortlaufenden Nummer, einem Zeitstempel und einer Prüfsumme signiert, sodass ein Eintrag später nicht gelöscht oder bearbeitet werden kann, ohne dass die Lücke oder die Änderung im Protokoll sichtbar wird.
Die Verpflichtung ergibt sich aus der Kassensicherungsverordnung und bezieht sich auf das elektronische Erfassungssystem und nicht auf einen bestimmten Geschäftsbereich. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Apotheken manchmal davon ausgehen, dass die Vorschrift nur für den Einzelhandel gilt und an der Medikamententheke endet. Das ist nicht der Fall. Wenn eine Dienstleistung an derselben Kasse wie eine Packung Tabletten abgerechnet wird, gilt dafür dieselbe Signaturpflicht; und wenn die Dienstleistung über ein zweites Gerät abgerechnet wird – etwa über ein Tablet im Sprechzimmer oder ein Kartenterminal mit eigener App –, ist dieses Gerät ebenfalls Teil des Erfassungssystems und muss entsprechend behandelt werden.
Darauf folgen drei praktische Fragen: Ob die vorhandene Kasse bereits über ein funktionsfähiges Modul verfügt und ob die Apotheke dies nachweisen kann, anstatt es nur aus dem Alter des Systems abzuleiten. Ob die Kasse vorschriftsmäßig beim Finanzamt gemeldet wurde. Und ob bei jeder Transaktion ein Kassenbon ausgestellt wird, denn die Kassenbonpflicht geht Hand in Hand mit der Unterschriftspflicht, und gerade bei Selbstzahlern wird der Kassenbon am leichtesten vergessen.
Module halten nicht ewig. Das Zertifikat in einer TSE hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer, und das Modul muss vor Ablauf erneuert oder ausgetauscht werden. Sobald es abgelaufen ist, entspricht die Kasse nicht mehr den Vorschriften, auch wenn sie weiterhin normal funktioniert – und genau das ist das Problem, da äußerlich nichts auffällt. Anbieter weisen in der Regel auf das Datum hin, aber die Verantwortung liegt bei der Apotheke. Daher gehört das Ablaufdatum eher in denselben Kalender wie die Gerätekalibrierung und nicht in einen E-Mail-Ordner.
Die Signatur ist die technische Hälfte einer GoBD-konformen Kassenführung, Vollständigkeit, Ordnung und Aufbewahrung der Belege bilden die andere Hälfte. Wenn das Geld vom Kunden statt von einer Versicherung kommt, wird der Kassenbeleg zum Hauptnachweis für die Privatabrechnung und für die normale Rechnungsstellung an einen Selbstzahler – und eine Dienstleistung aus der Kategorie der apothekenüblichen Dienstleistungen wird in der Regel genau so bezahlt. Ob eine bestimmte Konfiguration aus Kasse, Terminal und Buchungstool die Anforderungen erfüllt, ist eine Frage, die der Kassenanbieter und der Steuerberater vor dem ersten bezahlten Termin klären sollten – und nicht erst danach.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.