Rechtliche Bestimmungen und Fristen

Anschlussversorgung

In einem Satz

Die Anschlussversorgung ist die Fortführung einer Langzeitmedikation durch die Apotheke ohne aktuelles Rezept gemäß § 48a AMG. Sie gilt ab dem 2. Juli 2026, umfasst nur die kleinste Packungsgröße und kann ohne neues Rezept nicht wiederholt werden.

Die Anschlussversorgung ist der Fall, bei dem eine Apotheke ein Medikament weiterabgibt, das eine Person bereits einnimmt, ohne dass ein aktuelles Rezept vorliegt. Das ist in § 48a AMG geregelt und gilt seit dem 2. Juli 2026, dem Datum, an dem das ApoVWG in Kraft getreten ist. Von den beiden Formen der verschreibungspflichtigen Abgabe ohne Rezept ist dies diejenige, mit der eine Apotheke heute tatsächlich arbeiten kann.

Die Bedingungen sind eng gefasst und bilden den Kern der Regelung. Das Medikament muss dieser Person über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben worden sein – damit will das Gesetz sicherstellen, dass es sich um eine tatsächlich laufende Therapie handelt und nicht um eine neue. Es darf nur die kleinste verfügbare Packungsgröße ausgehändigt werden, sodass die Übergabe eine Lücke überbrückt, anstatt eine Konsultation zu ersetzen. Das ist nicht wiederholbar. Eine zweite Verlängerung ist auf der Grundlage der ersten nicht möglich, und die Person benötigt vor der nächsten Packung ein neues Rezept. Bestimmte Arzneimittelkategorien sind ebenfalls ausgeschlossen, darunter solche, die einer Überwachung bedürfen, und solche mit hohem Missbrauchspotenzial – wodurch ein Großteil dessen, was eine Apotheke sonst vielleicht als abgedeckt angesehen hätte, wegfällt.

Was das Gesetz nicht regelt, sind die praktischen Einzelheiten. Wer im Team die Entscheidung treffen darf, wie die drei Viertel ermittelt werden und anhand welcher Unterlagen, was zum Zeitpunkt der Übergabe schriftlich festgehalten werden muss, wie lange diese Unterlagen aufbewahrt werden und was die Apotheke auf Anfrage später vorlegen können muss – all das geht eher aus den Leitlinien der ABDA und der Landesapothekerkammer hervor als aus dem Gesetzestext selbst. Eine Apotheke, die diese Regelung anwenden will, sollte diese Leitlinien schon vor dem ersten Fall vorliegen haben – nicht erst danach.

Man sollte sich klarmachen, was die Anschlussversorgung nicht ist. Es handelt sich um eine Abgaberegelung, nicht um eine pharmazeutische Dienstleistung, und es geht hier nicht um den Akutfall, der die separate und noch nicht umsetzbare Akutversorgung darstellt. Ob damit eine Vergütung verbunden ist und zu welchen Bedingungen, darauf gibt der Gesetzestext keine Antwort. Diese Frage sollte daher anhand der entsprechenden Leitlinien und beim eigenen Verband der Apotheker geklärt werden, anstatt von einer Vermutung auszugehen.

Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.

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