„Rx-Abgabe ohne Rezept“ ist der Oberbegriff für die wenigen Fälle, in denen eine Apotheke ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Vorlage eines Rezepts ausgeben darf. Er umfasst zwei separate Regelungen und stellt keinen allgemeinen Ermessensspielraum dar.
„Rx-Abgabe ohne Rezept“ ist keine einzelne Erlaubnis. Es ist der Oberbegriff für die wenigen Fälle, in denen ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel abgegeben werden darf, obwohl der abgebenden Person kein gültiges Rezept vorliegt. Hinter diesem Begriff verbergen sich zwei separate Regelungen, die im Rahmen derselben Reform in das Arzneimittelgesetz aufgenommen wurden, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft traten.
Der erste Punkt ist die Anschlussversorgung, § 48a AMG, also die Fortsetzung einer chronischen Medikamenteneinnahme, die die Person bereits erhält. Sie gilt seit dem 2. Juli 2026, dem Tag, an dem das ApoVWG in Kraft getreten ist, sodass eine Apotheke jetzt damit arbeiten kann. Die Regelung ist sehr eng gefasst. Das Medikament muss über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben worden sein, es darf nur die kleinste Packungsgröße abgegeben werden, ohne neue Verschreibung gibt es keine Nachfüllung, und ganze Arzneimittelkategorien sind ausgeschlossen, darunter solche, die einer Überwachung bedürfen, sowie solche mit hohem Missbrauchspotenzial.
Der zweite Punkt ist die Akutversorgung, § 48b AMG, also die Versorgung in einer akuten Situation. Dieser Paragraf ist zwar im Gesetz verankert, aber der dahinterstehende Mechanismus ist noch nicht funktionsfähig. Das BfArM muss bis zum 2. Juli 2027 Umsetzungsempfehlungen herausgeben, was den praktischen Start frühestens auf den Sommer 2027 verschiebt. Bis diese Empfehlungen vorliegen, muss sich eine Apotheke eher mit der Thematik auseinandersetzen, als dass sie bereits einen entsprechenden Dienst anbieten kann.
Was keine der beiden Regeln vorsieht, ist eine allgemeine Befugnis, nach pharmazeutischem Ermessen von der Verschreibungspflicht abzuweichen. Beide sind Ausnahmen, die für eine bestimmte Situation gedacht sind, und beide lassen die Verschreibung als normalen Weg zu einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel bestehen. Die Konsequenz für eine Apotheke, die in der Fachpresse über die Apothekenreform liest, ist, dass das Team diese beiden Fälle im Kopf klar voneinander trennen muss, denn einer davon gilt, der andere nicht. Wer sie verwechselt, sorgt entweder für eine Abgabe, die nicht hätte stattfinden dürfen, oder für eine Verweigerung, die nicht nötig gewesen wäre.
Die operative Ebene geht über den Gesetzestext hinaus. Wer entscheiden darf, was erfasst werden muss, wie der Fall dokumentiert wird und was die Apotheke im Nachhinein vorweisen können muss, ist in den Leitlinien der ABDA und der Landesapothekerkammer festgelegt – und genau diese Leitlinien sollte eine Apotheke als Ausgangspunkt nehmen, bevor sie sich am Schalter auf eine der beiden Regelungen stützt.
Dieser Glossareintrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Apothekenrecht und zur Apothekenpraxis. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deiner eigenen Apotheke wende dich bitte an deine Landesapothekerkammer.